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Tätigkeitsbericht 2010 der Bundesärztekammer (komplett)

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Ärztliche Berufsausübung Kapitel 4<br />

zeichnen, ist in <strong>der</strong> sQS nur die Einrichtung von Datenannahmestellen für Krankenhäuser<br />

vorgesehen, welche die Daten nach Entgegennahme umgehend an die nachfolgenden<br />

Stellen weiterleiten sollen. Für die KVen gilt Analoges im vertragsärztlichen Bereich. Datenannahmestelle<br />

für die selektivvertragliche Versorgung soll die Vertrauensstelle sein.<br />

Eine weitere wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> sQS gegenüber <strong>der</strong> externen stationären Qualitätssicherung<br />

ist die alleinige zentrale Datenspeicherung im sogenannten Bundesdatenpool<br />

beim AQUA-Institut. Aus diesem Bundesdatenpool soll die Bundesauswertungsstelle<br />

des Instituts alle bundes- und län<strong>der</strong>bezogenen Auswertungen erstellen. Zusätzlich<br />

soll es allerdings den neu einzurichtenden Landesarbeitsgemeinschaften (LAG)<br />

ermöglicht werden, eigene Auswertungsstellen über Zugriff auf ihre Landesdaten im<br />

Bundesdatenpool mit län<strong>der</strong>bezogenen Auswertungen zu beauftragen. Dies stellt einen<br />

Kompromiss dar zwischen einer massiven Zentralisierung <strong>der</strong> Qualitätssicherung auf<br />

Bundesebene einerseits und den aus <strong>der</strong> stationären Qualitätssicherung bewährten dezentralen<br />

Verfahren auf Landesebene an<strong>der</strong>erseits. Bei den bundesbezogenen Verfahren<br />

nimmt das AQUA-Institut die Rolle einer LAG auf Bundesebene ein.<br />

Am 19.04.<strong>2010</strong> wurde <strong>der</strong> Richtlinientext des allgemeinen Teils <strong>der</strong> Qesü-RL im Plenum<br />

des G-BA verabschiedet, am 20.05.<strong>2010</strong> folgte die Verabschiedung <strong>der</strong> Anlage zum Datenflussverfahren.<br />

Konkrete Einzelheiten <strong>der</strong> sQS-Verfahren sollen zukünftig jeweils im<br />

sogenannten themenspezifischen Teil <strong>der</strong> Richtlinie festgelegt werden.<br />

Im Rahmen seiner Rechtsaufsicht for<strong>der</strong>te das Bundesministerium für Gesundheit<br />

(BMG) als Bedingung für das Inkrafttreten <strong>der</strong> Richtlinie vom G-BA noch Erläuterungen<br />

zu einigen inhaltlichen Aspekten. Erst am 05.11.<strong>2010</strong> erfolgte die Freigabe des BMG<br />

durch Nichtbeanstandung <strong>der</strong> Qesü-RL. Damit verbunden ist eine Reihe von Auflagen,<br />

die für den G-BA noch umzusetzen ist. Zu erbringen sind:<br />

• eine Regelung zur Transparenz <strong>der</strong> Kosten auf Landesebene<br />

• eine Anpassung <strong>der</strong> Regelungen zum alternativen Datenflussmodell<br />

• eine Regelung zur Begrenzung doppelter län<strong>der</strong>bezogener Auswertungen auf Bundes-<br />

und Landesebene auf begründete Ausnahmefälle<br />

• eine Regelung zur Einwilligungslösung nicht gesetzlich versicherter Patienten<br />

• ein Bericht über die entstehenden Kosten durch die Qesü-RL<br />

Die Rolle <strong>der</strong> Ärztekammern in <strong>der</strong> sektorenübergreifenden Qualitätssicherung bleibt<br />

lei<strong>der</strong> weiterhin unklar. Die Richtlinie des G-BA sieht lediglich eine optionale Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Landesärztekammern an den zu gründenden Landesarbeitsgemeinschaften<br />

für sektorenübergreifende Qualitätssicherung vor, während die <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

eine gleichberechtigte Einbeziehung <strong>der</strong> Ärztekammern nach dem Vorbild <strong>der</strong> Lenkungsgremien<br />

für die stationäre Qualitätssicherung gefor<strong>der</strong>t hatte (vgl. auch DÄT-Beschluss<br />

<strong>2010</strong>, Drucksache V-06).<br />

In einigen Bundeslän<strong>der</strong>n weigern sich nunmehr einzelne Verhandlungspartner, die<br />

Landesärztekammer überhaupt in die Verhandlungen einzubeziehen. In einem förmlichen<br />

Schreiben an den Bundesgesundheitsminister hat <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

seine Sorge zum Ausdruck gebracht, dass ohne adäquate Beteiligung <strong>der</strong> Landesärztekammern<br />

als unabhängige ärztliche Vertretungen die Glaubwürdigkeit und die<br />

Akzeptanz <strong>der</strong> geplanten sQS-Verfahren erheblichen Schaden zu nehmen drohen. Die<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong> wird die For<strong>der</strong>ung nach adäquater Beteilung <strong>der</strong> Landesärztekammern<br />

im Zuge <strong>der</strong> 2011 geplanten Versorgungsgesetze weiterverfolgen.<br />

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