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Tätigkeitsbericht 2010 der Bundesärztekammer (komplett)

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die Rückmeldung bei fehlerhaften Datensätzen müssen noch geklärt werden. Die<br />

vom BMG angemahnte Regelung mit Einwilligungslösung bei nicht gesetzlich versicherten<br />

Patienten erfor<strong>der</strong>t zudem teilweise die völlige Neukonzeption von Datenflüssen.<br />

• Die Richtlinie regelt lediglich die datengestützte sQS im Sinne einer Vollerhebung.<br />

Alternative Formen <strong>der</strong> Qualitätssicherung z. B. in Form von Stichprobenprüfungen<br />

(siehe z. B. QS Reha) werden überhaupt nicht berücksichtigt. Dies ist insofern<br />

schwerwiegend, da § 299 SGB V explizit vorschreibt, dass die Stichprobe die Regel<br />

sein sollte. Auch die ggf. notwendige Nutzung von Routinedaten, z. B. im Zusammenspiel<br />

mit dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (IneK) o<strong>der</strong> den Krankenkassen,<br />

werden durch diese Richtlinie nicht abgedeckt.<br />

• Der Erfolg <strong>der</strong> sQS ist zum Teil von Faktoren abhängig, die außerhalb <strong>der</strong> Regelungsmöglichkeit<br />

<strong>der</strong> Richtlinie stehen. So ist die Nutzung <strong>der</strong> lebenslangen Krankenversichertennummer<br />

an die Einführung <strong>der</strong> elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gekoppelt.<br />

Solange diese nicht zur Verfügung steht, soll die alte Krankenversichertennummer<br />

genutzt werden. Allerdings dürfte ein Wechsel innerhalb eines Verfahrens<br />

von alter auf neue Nummer schwierig sein. Die Ausschreibung <strong>der</strong> Vertrauensstelle<br />

für das sQS-Verfahren ist vom G-BA für das nächste Jahr geplant. Wann diese einsatzbereit<br />

sein wird, ist jedoch noch unklar.<br />

Im Jahre 2011 besteht also noch umfangreicher Regelungsbedarf sowohl grundsätzlicher<br />

Art als auch auf Detailebene. Dabei sind u. a. die Vorgaben des BMG zu beachten.<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> wird im Rahmen ihrer Beteiligung auf eine Beachtung <strong>der</strong> o. g.<br />

kritischen Aspekte hinzuwirken versuchen.<br />

Gemeinsamer Bundesausschuss – Stellungnahmerecht <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> nach<br />

§ 91 Abs. 5 SGB V<br />

Nach § 91 Abs. 5 SGB V ist <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> bei Beschlüssen des G-BA, <strong>der</strong>en<br />

Gegenstand die Berufsausübung <strong>der</strong> Ärzte berührt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> G-BA <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> den Entwurf einer Richtlinie<br />

übermittelt, die innerhalb <strong>der</strong> vorbereitenden Gremien des G-BA beraten worden<br />

ist und dort Beschlussreife erlangt hat. Da die Themenvielfalt <strong>der</strong> Regelungsinhalte<br />

groß, die Frist zu <strong>der</strong>en Bearbeitung mit in <strong>der</strong> Regel vier Wochen aber eher knapp ist,<br />

orientiert sich die <strong>Bundesärztekammer</strong> an einem themenunabhängigen Kriterienset,<br />

anhand dessen eine grundsätzliche Analyse des vorgelegten Materials vorgenommen<br />

werden kann. Prüfkriterien <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> für Beschlussentwürfe des G-BA<br />

sind:<br />

• Kompatibilität <strong>der</strong> G-BA-Richtlinien mit ärztlichem Behandlungsauftrag/Berufsrecht<br />

• Auswirkungen auf Versorgungsqualität und Patientensicherheit<br />

• Transparenz über Entscheidungsgrundlagen/-findung<br />

• Qualität <strong>der</strong> Gesamtbewertung im Versorgungskontext<br />

• Beitrag zur Entbürokratisierung<br />

– Datensparsamkeit<br />

– Vermeidung von Doppelregelungen/Parallelstrukturen<br />

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