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Tätigkeitsbericht 2010 der Bundesärztekammer (komplett)

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Die Leitlinien <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> zur Qualitätssicherung in <strong>der</strong> Röntgendiagnostik<br />

bzw. in <strong>der</strong> Computertomographie fassen die ärztlichen Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen und<br />

die Empfehlungen für die gesamte radiologische Leistungskette zusammen, mit denen<br />

eine gute diagnostische Qualität zu erreichen ist. Die Leitlinien beschreiben den aktuellen<br />

Stand des medizinischen Wissens und den Stand <strong>der</strong> Technik. Wie die „Ärztlichen<br />

Stellen“ arbeiten, ist in einem eigenen Abschnitt dargestellt.<br />

Nach <strong>der</strong> Überarbeitung <strong>der</strong> beiden Leitlinien <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> und <strong>der</strong>en Verabschiedung<br />

im Jahr 2007 stand im Vor<strong>der</strong>grund <strong>der</strong> Befassung mit dieser Thematik die<br />

Harmonisierung <strong>der</strong> Regelungen mit Anfor<strong>der</strong>ungen im vertragsärztlichen Bereich<br />

nach SGB V. Es sei in Erinnerung gerufen, dass bezüglich <strong>der</strong> Vorgängerversion <strong>der</strong> Leitlinien<br />

eine inhaltlich gleiche Regelung mit den Vertragspartnern nach dem Sozialrecht,<br />

<strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen,<br />

nach § 135 abgestimmt werden konnte. Gemeinsame Zielsetzung war es, keine unterschiedlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen für den Anwen<strong>der</strong> auszusprechen und damit auch einen<br />

Beitrag zu leisten für eine Vereinfachung <strong>der</strong> Begutachtungen des Anwen<strong>der</strong>s durch die<br />

zuständigen Stellen nach RöV einerseits und Vertragsarztrecht an<strong>der</strong>erseits.<br />

Die ebenfalls in die Jahre gekommen Regelungen nach SGB V standen in den Jahren<br />

2009 und <strong>2010</strong> zur Aktualisierung an. Im nunmehr zuständigen Gemeinsamen Bundesausschuss<br />

(G-BA) konnte in enger Abstimmung mit den Fachexperten und durch Beteiligung<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> erreicht werden, dass die Leitlinien <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

wie<strong>der</strong> inhaltsgleich nunmehr in die Neufassung <strong>der</strong> Richtlinien des G-BA<br />

über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in <strong>der</strong> radiologischen Diagnostik gemäß § 136<br />

Abs. 2 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien Radiologie) aus <strong>2010</strong> übernommen<br />

wurden. Damit ist auch für die Zukunft gewährleistet, dass den speziellen und uneingeschränkt<br />

zu beachtenden Regelungen nach Strahlenschutzrecht keine abweichenden<br />

Regelungen nach Sozialrecht entgegengesetzt werden. Es ist dies auch einmal mehr ein<br />

Beispiel, wie es mit sachlichen und fachlich gut fundierten Argumenten gelingen kann,<br />

die Kompetenzen zu wahren und dennoch den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten,<br />

zum Nutzen <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong> <strong>der</strong> Röntgenstrahlen und damit letztlich zum Wohle <strong>der</strong><br />

Patienten.<br />

Transfusionsmedizin<br />

Ärztliche Berufsausübung Kapitel 4<br />

Im Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz – TFG) aus dem<br />

Jahr 1998 wird <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut<br />

(PEI) eine Richtlinienkompetenz bezüglich <strong>der</strong> Feststellung des allgemein anerkannten<br />

Standes <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut<br />

und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten zugewiesen. Auch in <strong>der</strong><br />

aktuellen Fassung <strong>der</strong> daraus resultierenden Richtlinie <strong>der</strong> <strong>Bundesärztekammer</strong> ist in<br />

Absatz 1.4 gefor<strong>der</strong>t, dass jede Einrichtung, die im Bereich <strong>der</strong> Gewinnung o<strong>der</strong> Anwendung<br />

von Blutprodukten tätig ist, ein Qualitätsmanagementsystem betreiben muss. Für<br />

die Landesärztekammern ist es dabei von beson<strong>der</strong>er Bedeutung, dass sie im Bereich <strong>der</strong><br />

Anwendung die Aufgabe zugewiesen bekommen haben, den Einrichtungen respektive<br />

ihren dort tätigen Mitglie<strong>der</strong>n, den Ärztinnen und Ärzten, bei <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

zu unterstützen und ihnen die Einführung und Weiterentwicklung von Qualitätsmanagementsystemen<br />

zu ermöglichen. Der entsprechende Satz in Absatz 1.6 <strong>der</strong><br />

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