193. Sitzung - Deutscher Bundestag
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20888 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – <strong>193.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Berlin, Donnerstag, den 4. Dezember 2008<br />
(A)<br />
Angelika Krüger-Leißner<br />
sellschaft einen herausragenden Stellenwert. Sie sind die Die Linke führt aus, es bestehe mit der Regelung aus (C)<br />
Zukunft unseres Landes, und wir sollten alles tun, um sie dem Jahr 2006 eine neue Unterhaltspflicht, die im bür-<br />
in Ihrer Entwicklung, sei es im Kindergarten, in der gerlichen Recht so nicht vorgesehen sei. Als problema-<br />
Schule, beim Sport oder später bei der Berufsausbildung, tisch wird gesehen, dass hier ein Einkommenszufluss zum<br />
zu unterstützen. Wir sollten ihnen Chancen auf eine ver- Kind angerechnet werde, ohne dass darauf Rücksicht genünftige<br />
Zukunft eröffnen und verbessern. Wir Politiker, nommen werde, ob und inwieweit der Vermögenszufluss<br />
im Bund, im Land, in den Landkreisen sowie in den Städ- tatsächlich stattfindet. Falls dem nicht leiblichen Kind<br />
ten und Gemeinden, sind es, die über die Rahmenbedin- die Unterstützung verweigert würde, habe dieses keinergungen<br />
entscheiden. Die Vermeidung von Kinderarmut lei Möglichkeit, seinen Bedarf zu decken; denn zivilrecht-<br />
sollte dabei eines unserer wichtigsten Anliegen sein. Wir liche Ansprüche bestünden nicht.<br />
brauchen Chancengerechtigkeit in der Bildung und der<br />
gesellschaftlichen Teilhabe. Dazu müssen wir investieren<br />
in Betreuung, Erziehung und Bildung – mehr als bisher.<br />
Die Erweiterung des § 9 (2) Satz 2 SGB II um den Passus<br />
„und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners“,<br />
begründete die Koalition 2006 wie folgt:<br />
Ich möchte Ihnen ein Beispiel aus meinem Wahlkreis<br />
nennen. Eine Kommune stellt fast 85 000 Euro in den<br />
Haushalt ein, um jedem Kind zwischen drei und sechs<br />
Jahren einmal für ein Jahr die Teilnahme an einem Kurs<br />
zu ermöglichen. Das kann Musik, Kunst, Mathematik<br />
oder Sport sein, je nachdem, welche Vorlieben das Kind<br />
hat. Ich bin überzeugt, dass genau das der richtige Weg<br />
ist. Vorsorge ist besser als Nachsorge.<br />
Der bisherige Wortlaut … macht nicht hinreichend<br />
deutlich, dass Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft<br />
auch auf den Bedarf nicht leiblicher<br />
Kinder anzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass<br />
bei nicht miteinander verheirateten Partnern das<br />
Einkommen des nicht leiblichen Elternteils nicht<br />
auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes angerechnet<br />
wird. Bei verheirateten Paaren entsteht da-<br />
(B)<br />
Aber wir müssen noch mehr tun. Und wir haben auch<br />
schon mehr getan. Mit dem Ganztagsschulprojekt ist uns<br />
noch zu Zeiten der rot-grünen Regierung ein gutes Programm<br />
gelungen. Das Elterngeld hat zur besseren Vereinbarkeit<br />
von Familie und Beruf beigetragen. Und nach einem<br />
Jahr können wir sagen: Es kommt gut an. Mit dem<br />
Kinderzuschlag und der Erhöhung des Wohngeldes haben<br />
wir weitere Leistungen beschlossen, die zur Überwindung<br />
der Hilfebedürftigkeit und zur Existenzsicherung<br />
beitragen werden. Auch das kürzlich verabschiedete Kinderförderungsgesetz<br />
macht unsere Verantwortung gegenüber<br />
unseren Kindern deutlich. Mit dem Rechtsanspruch<br />
ab eins haben wir den entscheidenden Schritt zur frühkindlichen<br />
Bildung und Betreuung unserer Kinder gegegen<br />
zum nicht leiblichen Kind eine Schwägerschaft,<br />
so dass entsprechend der Regelung des § 9<br />
Abs. 5 vermutet wird, dass das nicht leibliche Kind<br />
vom Stiefelternteil Leistungen erhält. Nach derzeitigem<br />
Rechtsstand werden daher verheiratete Partner<br />
gegenüber unverheirateten Partnern schlechter<br />
gestellt. Mit der Änderung wird daher<br />
klargestellt, dass – auch entsprechend der ursprünglichen<br />
Absicht des Gesetzgebers – Einkommen<br />
innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft in beiden<br />
Fallgestaltungen auf den Bedarf eines nicht leiblichen<br />
Kindes anzurechnen ist und damit die Schlechterstellung<br />
von Ehen gegenüber nichtehelichen<br />
Partnerschaften aufgelöst.<br />
(D)<br />
schafft. Damit erhalten Eltern in Deutschland die Garantie,<br />
tatsächlich einen Betreuungsplatz für ihr Kind zu<br />
bekommen.<br />
Schwarz-Rot begründete die Neuregelung also mit der<br />
erforderlichen Gleichstellung von Ehen mit nichtehelichen<br />
Partnerschaften. Die zunächst mit der Überprüfung<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen der Linksfraktion,<br />
dem Kinderförderungsgesetz verweigerten Sie Ihre Zustimmung.<br />
Da wir ja fast Weihnachten haben, würde ich<br />
mir von Ihnen mehr Engagement bei ganzheitlichen Ansätzen<br />
wünschen, statt Ihre Energie in solche Anträge zu<br />
stecken, die nichts weiter sind als purer Aktionismus.<br />
Denn das bedeutet, Verantwortung in diesem Staat zu<br />
der Verfassungsgemäßheit der Neuregelung befassten Sozialgerichte<br />
kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen.<br />
Teilweise wurde dabei die in der Begründung des Antrags<br />
der Fraktion Die Linke angeführte Behauptung, es handele<br />
sich bei der Neuregelung des Fortentwicklungsgesetzes<br />
um eine verfassungswidrige Regelung, durchaus<br />
richterlich bestätigt.<br />
übernehmen.<br />
Am 13. November jedoch kam nun jüngst das Bundessozialgericht<br />
zu einer gegenteiligen Beurteilung. Das Ge-<br />
Heinz-Peter Haustein (FDP):<br />
Die Linke fordert in dem hier zur Debatte stehenden<br />
Antrag, eine mit dem SGB-II-Fortentwicklungsgesetz im<br />
Jahr 2006 von der großen Koalition vorgenommene Gesetzesänderung<br />
zurückzunehmen. Die seit dem 1. August<br />
2006 geltende Regelung des § 9 (2) Satz 2 SGB II sieht<br />
vor, dass das Vermögen und Einkommen des nicht leiblichen<br />
Elternteiles Berücksichtigung finden muss bei der<br />
richt hat die Revision einer 15-jährigen Klägerin zurückgewiesen.<br />
Die Klägerin war im November 2005 mit der<br />
Mutter zum neuen Partner der Mutter und dessen Kind<br />
gezogen und hatte ab 1. August 2006 entsprechend der<br />
Neuregelung des § 9 (2) Satz 2 SGB II keine Leistungen<br />
mehr erhalten, da das Einkommen des neuen Partners der<br />
Mutter ausreichend hoch war, um den Lebensunterhalt<br />
der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft zu decken.<br />
Leistungsberechnung des mit in der Bedarfsgemeinschaft Das Bundessozialgericht führt in der Urteilsbegrün-<br />
lebenden Kindes des Partners. Bis zum SGB-II-Fortentdung aus, man halte die auf dem Instanzenweg geäußerwicklungsgesetz<br />
waren Einkommen und Vermögen des ten verfassungsrechtlichen Bedenken zwar für „beach-<br />
neuen Partners von Kindesmutter oder -vater unerhebtenswert, letztlich aber nicht durchgreifend“. Dabei<br />
lich für die Bedarfsberechnung des Kindes.<br />
verwies der 14. Senat des Bundessozialgerichtes wie die<br />
Zu Protokoll gegebene Reden