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193. Sitzung - Deutscher Bundestag

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20888 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 16. Wahlperiode – <strong>193.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Berlin, Donnerstag, den 4. Dezember 2008<br />

(A)<br />

Angelika Krüger-Leißner<br />

sellschaft einen herausragenden Stellenwert. Sie sind die Die Linke führt aus, es bestehe mit der Regelung aus (C)<br />

Zukunft unseres Landes, und wir sollten alles tun, um sie dem Jahr 2006 eine neue Unterhaltspflicht, die im bür-<br />

in Ihrer Entwicklung, sei es im Kindergarten, in der gerlichen Recht so nicht vorgesehen sei. Als problema-<br />

Schule, beim Sport oder später bei der Berufsausbildung, tisch wird gesehen, dass hier ein Einkommenszufluss zum<br />

zu unterstützen. Wir sollten ihnen Chancen auf eine ver- Kind angerechnet werde, ohne dass darauf Rücksicht genünftige<br />

Zukunft eröffnen und verbessern. Wir Politiker, nommen werde, ob und inwieweit der Vermögenszufluss<br />

im Bund, im Land, in den Landkreisen sowie in den Städ- tatsächlich stattfindet. Falls dem nicht leiblichen Kind<br />

ten und Gemeinden, sind es, die über die Rahmenbedin- die Unterstützung verweigert würde, habe dieses keinergungen<br />

entscheiden. Die Vermeidung von Kinderarmut lei Möglichkeit, seinen Bedarf zu decken; denn zivilrecht-<br />

sollte dabei eines unserer wichtigsten Anliegen sein. Wir liche Ansprüche bestünden nicht.<br />

brauchen Chancengerechtigkeit in der Bildung und der<br />

gesellschaftlichen Teilhabe. Dazu müssen wir investieren<br />

in Betreuung, Erziehung und Bildung – mehr als bisher.<br />

Die Erweiterung des § 9 (2) Satz 2 SGB II um den Passus<br />

„und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners“,<br />

begründete die Koalition 2006 wie folgt:<br />

Ich möchte Ihnen ein Beispiel aus meinem Wahlkreis<br />

nennen. Eine Kommune stellt fast 85 000 Euro in den<br />

Haushalt ein, um jedem Kind zwischen drei und sechs<br />

Jahren einmal für ein Jahr die Teilnahme an einem Kurs<br />

zu ermöglichen. Das kann Musik, Kunst, Mathematik<br />

oder Sport sein, je nachdem, welche Vorlieben das Kind<br />

hat. Ich bin überzeugt, dass genau das der richtige Weg<br />

ist. Vorsorge ist besser als Nachsorge.<br />

Der bisherige Wortlaut … macht nicht hinreichend<br />

deutlich, dass Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft<br />

auch auf den Bedarf nicht leiblicher<br />

Kinder anzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass<br />

bei nicht miteinander verheirateten Partnern das<br />

Einkommen des nicht leiblichen Elternteils nicht<br />

auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes angerechnet<br />

wird. Bei verheirateten Paaren entsteht da-<br />

(B)<br />

Aber wir müssen noch mehr tun. Und wir haben auch<br />

schon mehr getan. Mit dem Ganztagsschulprojekt ist uns<br />

noch zu Zeiten der rot-grünen Regierung ein gutes Programm<br />

gelungen. Das Elterngeld hat zur besseren Vereinbarkeit<br />

von Familie und Beruf beigetragen. Und nach einem<br />

Jahr können wir sagen: Es kommt gut an. Mit dem<br />

Kinderzuschlag und der Erhöhung des Wohngeldes haben<br />

wir weitere Leistungen beschlossen, die zur Überwindung<br />

der Hilfebedürftigkeit und zur Existenzsicherung<br />

beitragen werden. Auch das kürzlich verabschiedete Kinderförderungsgesetz<br />

macht unsere Verantwortung gegenüber<br />

unseren Kindern deutlich. Mit dem Rechtsanspruch<br />

ab eins haben wir den entscheidenden Schritt zur frühkindlichen<br />

Bildung und Betreuung unserer Kinder gegegen<br />

zum nicht leiblichen Kind eine Schwägerschaft,<br />

so dass entsprechend der Regelung des § 9<br />

Abs. 5 vermutet wird, dass das nicht leibliche Kind<br />

vom Stiefelternteil Leistungen erhält. Nach derzeitigem<br />

Rechtsstand werden daher verheiratete Partner<br />

gegenüber unverheirateten Partnern schlechter<br />

gestellt. Mit der Änderung wird daher<br />

klargestellt, dass – auch entsprechend der ursprünglichen<br />

Absicht des Gesetzgebers – Einkommen<br />

innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft in beiden<br />

Fallgestaltungen auf den Bedarf eines nicht leiblichen<br />

Kindes anzurechnen ist und damit die Schlechterstellung<br />

von Ehen gegenüber nichtehelichen<br />

Partnerschaften aufgelöst.<br />

(D)<br />

schafft. Damit erhalten Eltern in Deutschland die Garantie,<br />

tatsächlich einen Betreuungsplatz für ihr Kind zu<br />

bekommen.<br />

Schwarz-Rot begründete die Neuregelung also mit der<br />

erforderlichen Gleichstellung von Ehen mit nichtehelichen<br />

Partnerschaften. Die zunächst mit der Überprüfung<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen der Linksfraktion,<br />

dem Kinderförderungsgesetz verweigerten Sie Ihre Zustimmung.<br />

Da wir ja fast Weihnachten haben, würde ich<br />

mir von Ihnen mehr Engagement bei ganzheitlichen Ansätzen<br />

wünschen, statt Ihre Energie in solche Anträge zu<br />

stecken, die nichts weiter sind als purer Aktionismus.<br />

Denn das bedeutet, Verantwortung in diesem Staat zu<br />

der Verfassungsgemäßheit der Neuregelung befassten Sozialgerichte<br />

kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen.<br />

Teilweise wurde dabei die in der Begründung des Antrags<br />

der Fraktion Die Linke angeführte Behauptung, es handele<br />

sich bei der Neuregelung des Fortentwicklungsgesetzes<br />

um eine verfassungswidrige Regelung, durchaus<br />

richterlich bestätigt.<br />

übernehmen.<br />

Am 13. November jedoch kam nun jüngst das Bundessozialgericht<br />

zu einer gegenteiligen Beurteilung. Das Ge-<br />

Heinz-Peter Haustein (FDP):<br />

Die Linke fordert in dem hier zur Debatte stehenden<br />

Antrag, eine mit dem SGB-II-Fortentwicklungsgesetz im<br />

Jahr 2006 von der großen Koalition vorgenommene Gesetzesänderung<br />

zurückzunehmen. Die seit dem 1. August<br />

2006 geltende Regelung des § 9 (2) Satz 2 SGB II sieht<br />

vor, dass das Vermögen und Einkommen des nicht leiblichen<br />

Elternteiles Berücksichtigung finden muss bei der<br />

richt hat die Revision einer 15-jährigen Klägerin zurückgewiesen.<br />

Die Klägerin war im November 2005 mit der<br />

Mutter zum neuen Partner der Mutter und dessen Kind<br />

gezogen und hatte ab 1. August 2006 entsprechend der<br />

Neuregelung des § 9 (2) Satz 2 SGB II keine Leistungen<br />

mehr erhalten, da das Einkommen des neuen Partners der<br />

Mutter ausreichend hoch war, um den Lebensunterhalt<br />

der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft zu decken.<br />

Leistungsberechnung des mit in der Bedarfsgemeinschaft Das Bundessozialgericht führt in der Urteilsbegrün-<br />

lebenden Kindes des Partners. Bis zum SGB-II-Fortentdung aus, man halte die auf dem Instanzenweg geäußerwicklungsgesetz<br />

waren Einkommen und Vermögen des ten verfassungsrechtlichen Bedenken zwar für „beach-<br />

neuen Partners von Kindesmutter oder -vater unerhebtenswert, letztlich aber nicht durchgreifend“. Dabei<br />

lich für die Bedarfsberechnung des Kindes.<br />

verwies der 14. Senat des Bundessozialgerichtes wie die<br />

Zu Protokoll gegebene Reden

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