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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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86 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts, etc – verantwortlich. Für die<br />

Passivlegitimation ist ausschließlich die Zurechenbarkeit <strong>des</strong> behaupteterweise<br />

verletzenden Staatsaktes relevant. 309<br />

Um den EGMR anrufen zu können, muss der Betroffene beschwert<br />

se<strong>in</strong>. Beschwer liegt dann vor, wenn der Beschwerdeführer <strong>in</strong> vertretbarer<br />

Weise behaupten kann, Opfer e<strong>in</strong>er Konventionsverletzung<br />

geworden zu se<strong>in</strong>. Der Beschwerdeführer muss also lediglich substantiiert<br />

<strong>und</strong> schlüssig vortragen, durch den angegriffenen Hoheitsakt<br />

oder die angegriffene Unterlassung hoheitlichen Handelns <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten durch die Konvention garantierten Recht verletzt zu se<strong>in</strong>.<br />

Fehlt die Beschwer von Anfang an oder fällt sie nachträglich weg, ist<br />

die Beschwerde zurückzuweisen. 310 Ausreichend ist demnach, dass der<br />

Beschwerdeführer beschwert ist. Der E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>es Schadens ist h<strong>in</strong>gegen<br />

nicht erforderlich. Hierauf kommt es nur im Rahmen der Prüfung<br />

e<strong>in</strong>er gerechten Entschädigung gemäß Art 41 EMRK an. 311<br />

Opfer ist jene Person, die von der strittigen Handlung oder Unterlassung<br />

direkt betroffen ist. Die Betroffenheit steht jedenfalls außer<br />

Frage, wenn der Beschwerdegegenstand e<strong>in</strong>e an den Beschwerdeführer<br />

gerichtete hoheitliche Maßnahme ( zB e<strong>in</strong> Verwaltungsakt oder e<strong>in</strong>e<br />

Gerichtsentscheidung ) darstellt. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die<br />

Beschwer noch andauert. Vielmehr genügt es, wenn der Hoheitsakt e<strong>in</strong>mal<br />

ergangen ist. Ergänzend wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass auch mittelbare<br />

Betroffenheit die Opfereigenschaft begründen kann. Ebenso<br />

wird vom Beschwerdeführer nicht gefordert, das angeblich verletzte<br />

Recht ausdrücklich zu bezeichnen. 312<br />

Die Amtssprachen <strong>des</strong> EGMR s<strong>in</strong>d Englisch <strong>und</strong> Französisch. Für die<br />

E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Beschwerde besteht ke<strong>in</strong> Anwaltszwang. Ab Zustellung<br />

der Beschwerde an den belangten Staat muss sich e<strong>in</strong> Beschwerdeführer<br />

jedoch für alle weiteren Verfahrenshandlungen von e<strong>in</strong>em<br />

Rechtsanwalt vertreten lassen. Verfahrenshilfe kann auch für e<strong>in</strong> Verfahren<br />

vor dem EGMR bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen<br />

sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen bewilligt werden.<br />

Weiters wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass sich potentielle unvertretene<br />

309 Vgl Peukert <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³, Art 34 Rz 52; Mayer, B-VG 4 , Art 34 MRK Tz II.<br />

310 Peukert <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³, Art 34 Rz 22, 31 f.<br />

311 Grabenwarter, EMRK 5 57 Rz 16.<br />

312 Vgl Grabenwarter, EMRK 5 57 ff Rz 17, 18, 20; Mayer, B-VG 4 , Art 34 MRK Tz I.2.

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