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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Instanz handelt. 295 Um dem Erfordernis e<strong>in</strong>er wirksamen Beschwerdemöglichkeit<br />

Genüge zu tun, ist dem Betroffenen e<strong>in</strong> Rechtsanspruch<br />

auf <strong>in</strong>haltliche Prüfung <strong>und</strong> auf Entscheidung e<strong>in</strong>zuräumen. 296 Weiters<br />

ist erforderlich, dass die nationale Instanz gegen e<strong>in</strong>en rechtswidrigen<br />

Akt auch geeignete Abhilfe schaffen kann. 297 Allerd<strong>in</strong>gs ist mit<br />

dem Recht auf e<strong>in</strong>e wirksame Beschwerde ke<strong>in</strong> <strong>in</strong>dividueller Anspruch<br />

auf Geltendmachung der Konventionskonformität von Gesetzen verb<strong>und</strong>en.<br />

298<br />

Die im österreichischen Recht zur Verfügung stehenden ordentlichen<br />

<strong>und</strong> außerordentlichen Rechtsmittel sowie die Rechtsbehelfe <strong>des</strong><br />

Zivil- <strong>und</strong> Strafrechtes, die Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren e<strong>in</strong>schließlich<br />

der geme<strong>in</strong>derechtlichen Vorstellung, die Beschwerden an<br />

die UVS <strong>und</strong> an die Gerichtshöfe <strong>des</strong> öffentlichen Rechts, der Individualantrag<br />

gegen Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen, stellen im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Art 13<br />

EMRK wirksame Beschwerdemittel dar. Auch die Geltendmachung von<br />

Amtshaftungsansprüchen oder von Entschädigungsansprüchen nach<br />

dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz sowie die Möglichkeit der<br />

E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von Subsidiaranklagen nach § 72 StPO oder von Fortsetzungsanträgen<br />

nach § 195 StPO s<strong>in</strong>d hiezu zu zählen. 299 Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

ist auch der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG als wirksamer<br />

Rechtsbehelf im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Art 13 EMRK zu qualifizieren. H<strong>in</strong>gegen entsprechen<br />

Beschwerden an die Volksanwaltschaft, welche lediglich zur<br />

Abgabe von Empfehlungen berechtigt ist, sowie Aufsichtsbeschwerden,<br />

auf <strong>des</strong>sen Erledigung man ke<strong>in</strong>en Rechtsanspruch hat, nicht den<br />

Anforderungen <strong>des</strong> Art 13 EMRK. 300 Um den <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>des</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Bürgers weiter zu erhöhen, wurden im Jahre 1997 die sog <strong>Rechtsschutz</strong>beauftragen<br />

e<strong>in</strong>geführt. 301<br />

Abschließend stellt sich die Frage, wie e<strong>in</strong> potentiell <strong>Rechtsschutz</strong>bedürftiger<br />

se<strong>in</strong>en Anspruch vor e<strong>in</strong>er nationalen Behörde durchsetzen<br />

kann. Da die EMRK <strong>in</strong> Österreich zur Gänze im Verfassungsrang<br />

steht <strong>und</strong> ihre Gr<strong>und</strong>rechte somit verfassungsgesetzlich gewährleis-<br />

295 Grabenwarter, EMRK 5 489 Rz 179.<br />

296 Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 104.<br />

297 Mayer, B-VG 4 , Art 13 MRK Tz II.1.<br />

298 Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 104; Walter<br />

/ Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1565.<br />

299 Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 870.<br />

300 Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 106.<br />

301 Siehe Kapitel » <strong>Rechtsschutz</strong>beauftragte «.<br />

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