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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

ben. Erwähnt sei auch, dass sich das moderne österreichische Modell<br />

e<strong>in</strong>er Verfassungsgerichtsbarkeit seit dem zweiten Weltkrieg <strong>in</strong> ganz<br />

Europa durchgesetzt hat. 60<br />

Die zentralen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>des</strong> VfGH f<strong>in</strong>den sich im » Siebenten<br />

« Hauptstück – Garantien der Verfassung <strong>und</strong> Verwaltung – <strong>in</strong> den<br />

Art 137 bis 148 <strong>des</strong> B-VG. Die Kompetenzen <strong>des</strong> VfGH s<strong>in</strong>d taxativ aufgezählt.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der Organisation <strong>des</strong> VfGH <strong>und</strong> <strong>des</strong> Verfahrens<br />

vor ebendiesem enthält das B-VG lediglich Gr<strong>und</strong>satzbestimmungen.<br />

Gemäß Art 148 B-VG werden die näheren Bestimmungen darüber<br />

durch e<strong>in</strong> besonderes B<strong>und</strong>esgesetz <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> dieses durch e<strong>in</strong>e<br />

vom VfGH zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 61<br />

Der VfGH besteht aus e<strong>in</strong>em Präsidenten, e<strong>in</strong>em Vizepräsidenten,<br />

zwölf weiteren Mitgliedern <strong>und</strong> sechs Ersatzmitgliedern; das Plenum<br />

<strong>des</strong> VfGH besteht soh<strong>in</strong> aus 14 Richtern. 62 Sämtliche Richter <strong>des</strong> VfGH<br />

werden vom B<strong>und</strong>espräsidenten auf Vorschlag ernannt, wobei das Vorschlagsrecht<br />

nach Maßgabe <strong>des</strong> Art 147 Abs 2 B-VG bezüglich <strong>des</strong> Präsidenten,<br />

<strong>des</strong> Vizepräsidenten, sechs weiteren Mitgliedern <strong>und</strong> drei<br />

Ersatzmitgliedern der B<strong>und</strong>esregierung, bezüglich drei Mitgliedern<br />

<strong>und</strong> zwei Ersatzmitgliedern dem Nationalrat <strong>und</strong> bezüglich drei Mitgliedern<br />

<strong>und</strong> e<strong>in</strong>em Ersatzmitglied dem B<strong>und</strong>esrat zukommt. Von den<br />

Mitgliedern <strong>des</strong> VfGH müssen drei Mitglieder <strong>und</strong> zwei Ersatzmitglieder<br />

ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der B<strong>und</strong>eshauptstadt Wien<br />

haben, womit e<strong>in</strong>em föderalistischen Element Rechnung getragen wird.<br />

Die Ernennung zum VfGH-Richter setzt den Abschluss <strong>des</strong> Studiums<br />

der Rechtswissenschaften oder der rechts- <strong>und</strong> staatswissenschaftlichen<br />

Studien sowie die Bekleidung e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zehn Jahre langen<br />

Berufsstellung, für die der Abschluss dieser Studien vorgeschrieben ist,<br />

voraus. 63<br />

Im Unterschied zum VwGH erkennt der VfGH nicht <strong>in</strong> Senaten, sondern<br />

im Plenum unter dem Vorsitz <strong>des</strong> Präsidenten. Folglich gibt es<br />

auch ke<strong>in</strong>e nach außen h<strong>in</strong> wirkende feste Geschäftsverteilung. In der<br />

Praxis erfolgt jedoch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>terne Aufteilung nach Rechtsgebieten <strong>und</strong><br />

zahlreiche Angelegenheiten werden <strong>in</strong> » kle<strong>in</strong>er Besetzung «, bestehend<br />

60 Vgl Adamovich, Der Verfassungsgerichtshof der Republik Österreich. Geschichte –<br />

Gegenwart – Visionen, JRP 1997, 1; Pernthaler, Österreichisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht<br />

269 f.<br />

61 Vgl Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1050.<br />

62 Art 147 Abs 1 B-VG.<br />

63 Art 147 Abs 3 B-VG.<br />

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