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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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10 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Gesetzes wegen e<strong>in</strong>e verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit von Asylbescheiden<br />

fehlt. 40<br />

2. Verwaltungsgerichtshof<br />

Die Wurzeln <strong>des</strong> VwGH reichen bis <strong>in</strong> das 19. Jahrh<strong>und</strong>ert zurück, zu<br />

welcher Zeit allmählich Forderungen nach e<strong>in</strong>er unabhängigen Justiz<br />

aufkamen. Dem absolutistischen Staat <strong>des</strong> 17. <strong>und</strong> 18. Jahrh<strong>und</strong>erts war<br />

die Unterscheidung zwischen unabhängigen Gerichten <strong>und</strong> weisungsgeb<strong>und</strong>enen<br />

Verwaltungsbehörden nämlich fremd. Auch die habsburgische<br />

Adm<strong>in</strong>istrativjustiz war kaum gesetzlich geregelt, sodass die Verwaltung<br />

hier weitreichende Kompetenzen besaß <strong>und</strong> nach ihrem freien<br />

Ermessen entscheiden konnte. Erst an der Wende zum 19. Jahrh<strong>und</strong>ert,<br />

unter dem E<strong>in</strong>druck der Französischen Revolution, konnte sich die<br />

Idee e<strong>in</strong>er unabhängigen Gerichtsbarkeit durchsetzen <strong>und</strong> der Wunsch<br />

vieler Liberaler auf E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es eigenständigen, von der Verwaltung<br />

gänzlich getrennten, Verwaltungsgerichtes erfüllt werden. 41<br />

Somit ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit e<strong>in</strong> Produkt <strong>des</strong> Liberalismus<br />

<strong>und</strong> der Rechtsstaatsbemühungen <strong>in</strong> der zweiten Hälfte <strong>des</strong> 19.<br />

Jahrh<strong>und</strong>erts. 42 In diesem S<strong>in</strong>ne sah Art 15 <strong>des</strong> Staatsgr<strong>und</strong>gesetzes<br />

über die richterliche Gewalt 43 die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Verwaltungsgerichtshofes<br />

vor, wobei das ebendort proklamierte » besondere Gesetz «,<br />

das die Details der Verwaltungsgerichtsbarkeit regeln sollte, allerd<strong>in</strong>gs<br />

erst knapp zehn Jahre später erg<strong>in</strong>g. 44 Seit der Gründung <strong>des</strong> VwGH im<br />

Jahre 1876 entwickelte dieser e<strong>in</strong>e rege Rechtsprechungstätigkeit, welche<br />

bis heute unangebrochen ist. 45<br />

Die zentralen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>des</strong> VwGH f<strong>in</strong>den sich im » Siebenten<br />

« Hauptstück – Garantien der Verfassung <strong>und</strong> Verwaltung – <strong>in</strong> den<br />

Art 130 bis 136 <strong>des</strong> B-VG. Die Organisation <strong>des</strong> VwGH sowie das Verfah-<br />

40 Vgl Muzak / Rohrböck, Der Asylgerichtshof 96.<br />

41 Olechowski, Der österreichische Verwaltungsgerichtshof ( 2001 ) 15 ff.<br />

42 Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 2; vgl Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer,<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 932.<br />

43 RGBl 1867 / 144.<br />

44 Gesetz vom 22. Oktober 1875, betreffend die Errichtung <strong>des</strong> Verwaltungsgerichtshofes,<br />

RGBl 1876 / 36.<br />

45 Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 3; siehe auch Merli, <strong>Rechtsschutz</strong><br />

neu: Die Verwaltungsgerichte ( 2004 ) 174 ff.

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