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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

bestrebungen mangels Ratifizierung durch das Russische Parlament<br />

jahrelang nicht umgesetzt werden. 304 Erst am 15. 01. 2010 ratifizierte<br />

das Russische Parlament das bereits 2004 unterzeichnete 14. Zusatzprotokoll,<br />

welches mit 01. 06. 2010 <strong>in</strong> Kraft trat. 305<br />

Die EMRK samt ihren Zusatzprotokollen steht <strong>in</strong> Österreich im Verfassungsrang,<br />

sodass es sich bei den durch die Konvention festgelegten<br />

Rechte <strong>und</strong> Freiheiten um verfassungsgesetzlich gewährleistete<br />

Rechte handelt, welche mittels Beschwerde nach Art 144 B-VG durchsetzbar<br />

s<strong>in</strong>d. 306<br />

Wie bereits im vorigen Kapitel ausgeführt, kann sich jede natürliche<br />

Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe nach<br />

Erschöpfung <strong>des</strong> <strong>in</strong>nerstaatlichen Instanzenzuges mit der Behauptung<br />

an den EGMR wenden, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Konventionsrecht durch e<strong>in</strong>en<br />

der Hohen Vertragschließenden Teile verletzt worden zu se<strong>in</strong>. Die<br />

Beschwerdefrist beträgt sechs Monate ab Zugang der endgültigen <strong>in</strong>nerstaatlichen<br />

Entscheidung. Aktiv legitimiert s<strong>in</strong>d natürliche <strong>und</strong> juristische<br />

nicht staatliche Personen. Juristischen Personen <strong>des</strong> Privatrechts<br />

steht <strong>in</strong>soweit die Aktivlegitimation zu, als sie sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Recht verletzt<br />

fühlen, das auf juristische Personen anwendbar ist. H<strong>in</strong>gegen<br />

kommt juristischen Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts, wie zB Geme<strong>in</strong>den,<br />

ke<strong>in</strong>e Aktivlegitimation zu, da diese als staatliche Organisationen<br />

e<strong>in</strong>gestuft werden. Dies gilt auch dann, wenn juristische Personen <strong>des</strong><br />

öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich handeln. 307 Beschwerdelegitimation<br />

genießen alle Personen, die der Jurisdiktion <strong>des</strong> betreffenden<br />

Staates unterstehen. Dies ist <strong>in</strong>sofern von Bedeutung, als die EMRK<br />

nicht auf Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie etwa die Staatsbürgerschaft<br />

oder den Wohnsitz <strong>des</strong> Beschwerdeführers abstellt. 308<br />

Passiv legitimiert s<strong>in</strong>d die Vertragsparteien der EMRK. Unabhängig<br />

von der <strong>in</strong>nerstaatlichen Kompetenzverteilung s<strong>in</strong>d die Vertragsparteien<br />

völkerrechtlich für alle staatlichen Organe – <strong>in</strong> Österreich<br />

demnach für den B<strong>und</strong>, die Länder, die Geme<strong>in</strong>den, für sämtliche<br />

304 Vgl Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1568; Öhl<strong>in</strong>ger,<br />

Verfassungsrecht 8 , Rz 132; Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 277 f.<br />

305 Hummer, EU unterwirft sich externer Gr<strong>und</strong>rechtskontrolle, Die Presse 10. 05. 2010, 8.<br />

306 Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 275; Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht<br />

8 , Rz 131.<br />

307 Vgl Grabenwarter, EMRK 5 52 ff Rz 7, 11, 22; Peukert <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³,<br />

Art 34 Rz 12; Mayer, B-VG 4 , Art 34 MRK Tz I.1.<br />

308 Mayer, B-VG 4 , Art 34 MRK Tz I.4.<br />

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