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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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124 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

e<strong>in</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen Richter trägt <strong>des</strong>sen Verankerung<br />

im B-VG Rechnung. Seit jeher g<strong>in</strong>gen die Gerichte von e<strong>in</strong>em weiten<br />

Verständnis <strong>des</strong> Begriffes <strong>des</strong> gesetzlichen Richters aus, was zu e<strong>in</strong>em<br />

breit gestreuten Anwendungsbereich dieses Gr<strong>und</strong>rechtes führte. Seit<br />

dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist der Geltungsbereich<br />

<strong>des</strong> Art 83 Abs 2 B-VG um den EuGH erweitert worden.<br />

Mit Art 13 EMRK verfügt der Verletzte über das Recht, e<strong>in</strong>e wirksame<br />

Beschwerde bei e<strong>in</strong>er nationalen Instanz e<strong>in</strong>zulegen, wenn er <strong>in</strong> den<br />

von der Konvention festgelegten Rechten <strong>und</strong> Freiheiten verletzt worden<br />

ist. Stets zu beachten ist aber, daß Art 13 EMRK e<strong>in</strong> akzessorischer<br />

Rechtsbehelf ist <strong>und</strong> der EGMR erst nach Erschöpfung <strong>des</strong> <strong>in</strong>nerstaatlichen<br />

Instanzenzuges angerufen werden kann. Das Urteil <strong>des</strong> EGMR hat<br />

jedoch ke<strong>in</strong>en kassatorischen, sondern lediglich feststellenden Charakter<br />

<strong>und</strong> kann zum Zuspruch e<strong>in</strong>er Entschädigung führen.<br />

Art 6 EMRK bietet weit reichende Verfahrensgarantien <strong>in</strong> zivil- <strong>und</strong><br />

strafrechtlichen Verfahren, wobei diese Bestimmung auch das Recht auf<br />

Zugang zu e<strong>in</strong>em Gericht gewährleistet. Zu berücksichtigen gilt es, dass<br />

der EGMR <strong>und</strong> der VfGH Art 6 EMRK unterschiedlich auslegen, je nachdem<br />

ob e<strong>in</strong> civil right <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Kernbereich oder bloß am Rande betroffen<br />

ist, sowie dass Art 6 EMRK ke<strong>in</strong>en eigenen Rechtsanspruch schafft,<br />

sondern e<strong>in</strong> solcher bereits nach nationalem Recht bestehen muss.<br />

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hatte zur Folge,<br />

dass das österreichische Recht um e<strong>in</strong>e Vielzahl von europäischen<br />

Rechtsetzungsakten erweitert bzw von diesen überlagert worden ist.<br />

Damit wurden weit reichende Kompetenzen nach Brüssel abgegeben.<br />

Während dem EuGH das alle<strong>in</strong>ige Recht zur Auslegung unionsrechtlicher<br />

Bestimmungen zukommt, obliegt den nationalen Gerichten die<br />

Beurteilung der Rechtserheblichkeit geme<strong>in</strong>schaftsrechtlicher Normen<br />

sowie die Anwendung <strong>des</strong> vom EuGH ausgelegten Unionsrechtes.<br />

Letzt<strong>in</strong>stanzliche Gerichte s<strong>in</strong>d zur Vorlage e<strong>in</strong>er auslegungsrelevanten<br />

Frage an den EuGH verpflichtet.<br />

Erachtet sich e<strong>in</strong> Bürger <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der vier Gr<strong>und</strong>freiheiten oder <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em sonstigen Unionsrecht verletzt, hat er se<strong>in</strong>en <strong>Rechtsschutz</strong> primär<br />

auf nationaler Ebene zu suchen. Dem Betroffenen ist es jedoch<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ( mit Ausnahme der Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage<br />

) verwehrt, sich direkt an den EuGH zu wenden, obwohl die meisten<br />

Rechtsetzungsakte <strong>in</strong> Brüssel erlassen werden. Die Möglichkeit der<br />

E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsverfahrens stellt demgegenüber<br />

auch ke<strong>in</strong> geeignetes Instrument dar, um dieses <strong>Rechtsschutz</strong>defizit zu

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