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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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62 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

tscheidung vorgelegt hat. 215 H<strong>in</strong>zuweisen ist weiters darauf, dass seitens<br />

der am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien<br />

ke<strong>in</strong> Antragsrecht auf Fällung e<strong>in</strong>es Vorlagebeschlusses besteht, e<strong>in</strong><br />

solcher nur angeregt, aber nicht erzwungen werden kann. Nichts<strong>des</strong>toweniger<br />

würde die zu Unrecht unterlassene Nichtvorlage e<strong>in</strong>er auslegungsbedürftigen<br />

Frage an den EuGH nicht sanktionslos bleiben, denn<br />

e<strong>in</strong>e Verletzung der Vorlagepflicht würde gegen das Gr<strong>und</strong>recht auf e<strong>in</strong><br />

Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verstoßen. 216<br />

Gemäß Art 83 Abs 2 B-VG darf niemand se<strong>in</strong>em gesetzlichen Richter<br />

entzogen werden. Der VfGH versteht <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er ständigen Rechtsprechung<br />

das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf e<strong>in</strong> Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter <strong>in</strong> umfassendem S<strong>in</strong>n. Er konnte an<br />

die Judikatur <strong>des</strong> Reichsgerichtes anknüpfen, derzufolge unter e<strong>in</strong>em<br />

gesetzlichen Richter nicht bloß e<strong>in</strong> Gericht, sondern jede Staatsbehörde<br />

zu verstehen ist, welche von irgende<strong>in</strong>em Gesetz oder e<strong>in</strong>er rechtsgültigen<br />

Verordnung mit der Entscheidung e<strong>in</strong>er Angelegenheit betraut<br />

ist. 217 Im S<strong>in</strong>ne dieser extensiven Interpretation dieses Gr<strong>und</strong>rechtes<br />

ist auch der EuGH als e<strong>in</strong> » gesetzlicher Richter « zu qualifizieren 218 . Mit<br />

dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist somit e<strong>in</strong> weiterer<br />

Anwendungsfall für Art 83 Abs 2 B-VG h<strong>in</strong>zugekommen. 219 Wird nun<br />

e<strong>in</strong>e vorlagepflichtige Frage durch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerstaatliche Behörde dem<br />

EuGH entgegen Art 234 EGV ( nunmehr Art 267 AEUV ) nicht zur Vorabentscheidung<br />

vorgelegt, so verletzt sie die Parteien <strong>in</strong> ihrem Recht<br />

auf e<strong>in</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. 220<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich kann die Verletzung e<strong>in</strong>es verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Rechtes, wie zB jenes <strong>des</strong> Art 83 Abs 2 B-VG, vor dem<br />

VfGH releviert werden. Verstößt nun aber der VfGH selbst gegen die<br />

Vorlagepflicht e<strong>in</strong>er entscheidungserheblichen Frage an den EuGH,<br />

was die Verletzung der Garantie auf den gesetzlichen Richter zur Folge<br />

215 Herzig, Aktuelle Fragen zur Praxis <strong>des</strong> Vorabentscheidungsverfahrens <strong>in</strong> Österreich,<br />

wobl 2003, 245.<br />

216 Vgl Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 24; Berka,<br />

Die Gr<strong>und</strong>rechte ( 1999 ) Rz 785; Frenz, Handbuch Europarecht, IV, Europäische<br />

Gr<strong>und</strong>rechte, § 2 Rz 744.<br />

217 VfSlg 14.390 / 1995; Mayer, B-VG 4 ( 2007 ) Art 83 Abs 2 Tz II.1.<br />

218 VfSlg 14.390 / 1995; Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 775.<br />

219 Vgl Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 RN 24.<br />

220 Mayer, B-VG 4 , Art 83 Abs 2 Tz III.4; VfSlg 14.390 / 1995; siehe Kapitel » Recht auf e<strong>in</strong><br />

Verfahren vor dem gesetzlichen Richter «.

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