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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Voraussetzung, um sich auf Art 144 B-VG stützen zu können, ist demnach<br />

die Behauptung <strong>des</strong> Beschwerdeführers, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em von der B<strong>und</strong>esverfassung<br />

garantierten Recht, e<strong>in</strong>em sog Gr<strong>und</strong>recht, oder durch e<strong>in</strong>e<br />

gesetz- bzw verfassungswidrige Norm verletzt worden zu se<strong>in</strong>. Macht<br />

der Beschwerdeführer demgegenüber die Verletzung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>fachgesetzlich<br />

gewährleisteten Rechtes geltend, begründet dies die Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> VwGH. Für den Fall, dass sowohl verfassungs- als auch<br />

e<strong>in</strong>fachgesetzliche Rechte betroffen se<strong>in</strong> könnten, ist es <strong>in</strong> der Praxis<br />

ratsam, eventualiter gemäß Art 144 Abs 3 B-VG e<strong>in</strong>en Abtretungsantrag<br />

an den VwGH ( e<strong>in</strong>e Abtretung vice versa ist im Gesetz nicht vorgesehen )<br />

zu stellen, andernfalls die sechswöchige Frist zur E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er<br />

Beschwerde an den VwGH bereits verstrichen ist. 95 Zwar ist die gleichzeitige<br />

Erhebung von Beschwerden an den VwGH <strong>und</strong> VfGH zulässig,<br />

jedoch ist diesfalls der entsprechende Kostenfaktor zu berücksichtigen.<br />

Weitere Voraussetzung für die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Beschwerde nach<br />

Art 144 B-VG ist das Vorliegen e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong>. Vor allem für den<br />

Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung kann nicht immer e<strong>in</strong>deutig<br />

bejaht werden, ob e<strong>in</strong> Verwaltungsakt Bescheidqualität aufweist.<br />

Gerade für die Frage der Zuständigkeit, entweder der ordentlichen<br />

Gerichte oder der Verwaltungsbehörden, ist dies jedoch maßgeblich.<br />

Gesicherte Rechtsprechung ist jedenfalls, dass Erledigungen im Rahmen<br />

der Privatwirtschaftsverwaltung ke<strong>in</strong>e Bescheide s<strong>in</strong>d. 96<br />

Für den Bescheidcharakter e<strong>in</strong>er behördlichen Erledigung ist nach der<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> VfGH nicht nur die äußere Form, sondern auch der<br />

Inhalt maßgebend. E<strong>in</strong>e Erledigung, die nicht die Form e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong><br />

aufweist, ist dann e<strong>in</strong> Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren<br />

objektiven Gehalt e<strong>in</strong>e Verwaltungsangelegenheit gegenüber <strong>in</strong>dividuell<br />

bestimmten Personen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt,<br />

also für den E<strong>in</strong>zelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse b<strong>in</strong>dend gestaltet<br />

oder feststellt. Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde<br />

von Rechts wegen verpflichtet ist, e<strong>in</strong>en Bescheid zu erlassen; die Beurteilung<br />

der Frage nach der Bescheidqualität e<strong>in</strong>er nicht als Bescheid bezeichneten<br />

Erledigung ist daher vor dem H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> der geltenden Rechtslage<br />

95 Vgl Weber, Fragen zum verfassungsgerichtlichen Beschwerderecht, AnwBl 1991,<br />

353 ( 354 ).<br />

96 Vgl Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 15.<br />

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