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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Gemäß Art 121 B-VG ist der Rechnungshof zur Überprüfung der<br />

Gebarung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es, der Länder, der Geme<strong>in</strong>deverbände, der Geme<strong>in</strong>den<br />

<strong>und</strong> anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger berufen. Se<strong>in</strong>e<br />

Hauptaufgabe besteht demnach kraft Gesetzes <strong>in</strong> der Rechnungs- <strong>und</strong><br />

Gebarungskontrolle der Vollziehung. Damit ist der Rechnungshof als<br />

parlamentarisches Kontrollorgan im System der Gewaltenteilung das<br />

e<strong>in</strong>zige Organ, das ex lege zugleich befugt <strong>und</strong> verpflichtet ist, die E<strong>in</strong>haltung<br />

<strong>des</strong> objektiven Rechts, <strong>in</strong>sbesondere die Gebarung der Vollziehung<br />

zu kontrollieren. 437 Die Wurzeln <strong>des</strong> Rechnungshofes reichen bis<br />

Maria Theresia zurück, woraus sich se<strong>in</strong>e bedeutende Stellung als e<strong>in</strong>zigem<br />

Kontrollorgan <strong>des</strong> objektiven Rechts ergibt. 438<br />

Unter dem Begriff » Rechtsträger « werden nach herrschender Rechtsprechung<br />

alle Träger von Rechten <strong>und</strong> Pflichten, somit auch juristische<br />

Personen <strong>des</strong> Privatrechts, wie zB Vere<strong>in</strong>e, Sparkassen <strong>und</strong> Aktiengesellschaften,<br />

verstanden. E<strong>in</strong> Rechtsträger unterliegt allerd<strong>in</strong>gs<br />

nur dann der Rechnungshofkontrolle, wenn e<strong>in</strong> Zusammenhang zur<br />

Gebarung e<strong>in</strong>er Gebietskörperschaft besteht. 439 Um von e<strong>in</strong>em solchen<br />

Konnex sprechen zu können, muss der B<strong>und</strong> alle<strong>in</strong> oder geme<strong>in</strong>sam<br />

mit anderen Rechtsträgern, welche wiederum der Kontrolle <strong>des</strong> Rechnungshofes<br />

unterworfen s<strong>in</strong>d, an jenen Unternehmungen mit m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

50 Prozent beteiligt se<strong>in</strong>. 440<br />

Es gilt der Gr<strong>und</strong>satz der umfassenden Gebarungskontrolle. Dementsprechend<br />

unterliegt die gesamte Verwaltungstätigkeit, gleichgültig<br />

ob sie <strong>in</strong> Form der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung ausgeübt<br />

wird, weiters ungeachtet ihrer Zuordnung zu den verschiedenen<br />

Gebietskörperschaften sowie unabhängig davon, ob sie durch Staatsorgane<br />

selbst oder von ausgegliederten Rechtsträgern vorgenommen<br />

wird, der Rechnungshofkontrolle. 441<br />

Organisatorisch ist der Rechnungshof e<strong>in</strong> Organ <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es <strong>und</strong><br />

unmittelbar dem Nationalrat unterstellt. Der Rechnungshof ist e<strong>in</strong><br />

parlamentarisches Kontrollorgan <strong>und</strong> gehört funktionell zur Gesetz-<br />

437 Vgl Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 331; Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht<br />

10 , Rz 1225.<br />

438 Vgl K. Kor<strong>in</strong>ek, Art 121 / 1 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht,<br />

4. Lfg ( 2001 ) Rz 5 ff.<br />

439 Vgl Mayer, B-VG 4 , Art 121 Tz I.1.<br />

440 Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1235.<br />

441 K. Kor<strong>in</strong>ek, Art 121 / 1 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht, Rz 20.<br />

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