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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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56 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

sche Personen privaten Rechts ke<strong>in</strong>en Anspruch haben, unmittelbar<br />

den Antrag an den VfGH zu richten, e<strong>in</strong> Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit<br />

zu überprüfen. Dem E<strong>in</strong>zelnen ist e<strong>in</strong>e actio popularis dieser<br />

Art <strong>in</strong> der österreichischen Rechtsordnung nicht e<strong>in</strong>geräumt. Der E<strong>in</strong>zelne<br />

kann jedoch die Anfechtung e<strong>in</strong>es Gesetzes provozieren. Anlässlich<br />

e<strong>in</strong>er Beschwerde nach Art 144 B-VG ist es ihm unbenommen, die<br />

Frage zur Erörterung zu stellen, ob der VfGH nicht von Amts wegen <strong>in</strong><br />

die Überprüfung e<strong>in</strong>es Gesetzes e<strong>in</strong>treten sollte.<br />

Es zeigt sich somit, dass die an e<strong>in</strong>en Individualantrag gestellten<br />

strengen formalen Anforderungen ihre Wurzeln <strong>in</strong> der vom damaligen<br />

Verfassungsgesetzgeber vorgenommenen Ausgestaltung der Art 139<br />

<strong>und</strong> 140 B-VG haben, woran sich bis heute nichts geändert hat. Die restriktiven<br />

Zugangsvoraussetzungen für e<strong>in</strong>en Individualantrag resultieren<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>verständnis der österreichischen Rechtsordnung,<br />

<strong>in</strong> welche e<strong>in</strong>e echte actio popularis, wonach nämlich jedem E<strong>in</strong>zelnen<br />

das Recht gewährt werden würde, Gesetze oder Verordnungen auf<br />

deren Rechtmäßigkeit h<strong>in</strong> überprüfen zu lassen, nie E<strong>in</strong>gang gef<strong>und</strong>en<br />

hat. Durch die im Zuge der B-VG-Nov 1975 vorgenommene Erweiterung<br />

der Zuständigkeit <strong>des</strong> VfGH wurde zwar der <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen<br />

erweitert, jedoch ist man weit davon entfernt, von e<strong>in</strong>er echten<br />

Individualanklage ( actio popularis ) zu sprechen. 194<br />

Die österreichische Rechtsordnung hat sich seit dem Beitritt Österreichs<br />

zur Europäischen Union <strong>in</strong>sofern gewandelt, als deren Entwicklung<br />

<strong>und</strong> Fortbildung nicht mehr ausschließlich vom österreichischen<br />

Gesetzgeber bestimmt wird, sondern maßgeblich e<strong>in</strong>erseits durch<br />

Rechtsetzungsakte der Europäischen Union <strong>und</strong> andererseits durch<br />

die großzügige vom EuGH <strong>in</strong> Anspruch genommene Auslegungskompetenz<br />

bee<strong>in</strong>flusst wird. E<strong>in</strong>e solche extensive Ausdehnung der Rechtsprechungskompetenz<br />

wie <strong>des</strong> EuGH war nach österreichisch historischem<br />

Rechtsverständnis dem VfGH nie zugedacht. Me<strong>in</strong>er Me<strong>in</strong>ung<br />

nach ist dies e<strong>in</strong> weiterer Erklärungsansatz für die strengen Formerfordernisse<br />

sowie die restriktiven Zugangsvoraussetzungen e<strong>in</strong>es Individualantrages.<br />

194 Siehe auch Funk, Der Individualantrag auf Normenkontrolle, <strong>in</strong> FS Klecatsky ( 1980 )<br />

287 ff.

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