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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

allfällige Maßnahmen zu setzen oder auch Sanktionen zu ergreifen. Im<br />

Bereich der Kontrolle von Staatsorganen kann die Prüfungstätigkeit <strong>des</strong><br />

Rechnungshofes zu dienst- <strong>und</strong> diszipl<strong>in</strong>arrechtlichen Konsequenzen<br />

führen. Der Prüfbericht, <strong>in</strong>sbesondere jener über wirtschaftliche Unternehmungen,<br />

kann aber auch gesellschaftsrechtliche Folgen haben. 450<br />

IV. Zusammenfassung – Status quo – <strong>Rechtsschutz</strong>defizite ?<br />

Zweifelsohne bietet die österreichische B<strong>und</strong>esverfassung e<strong>in</strong> umfassen<strong>des</strong><br />

<strong>Rechtsschutz</strong>system, welches es dem e<strong>in</strong>zelnen Bürger ermöglicht,<br />

se<strong>in</strong>e Ansprüche effektiv durchzusetzen. Durch den Beitritt Österreichs<br />

zur EMRK wurden die <strong>Rechtsschutz</strong>möglichkeiten nochmals ausgebaut,<br />

<strong>in</strong>dem die <strong>in</strong> der Konvention festgelegten Rechte <strong>und</strong> Freiheiten <strong>in</strong><br />

Österreich <strong>in</strong> Verfassungsrang erhoben wurden. Zu Recht kann <strong>des</strong>halb<br />

behauptet werden, dass der österreichische Gesetzgeber sowohl für die<br />

Gerichtsbarkeit als auch für die Verwaltung bzw gegen Akte der Vollziehung<br />

zahlreiche <strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>strumentarien e<strong>in</strong>gerichtet hat. Nichts<strong>des</strong>toweniger<br />

bestehen vere<strong>in</strong>zelt <strong>Rechtsschutz</strong>defizite, welche sich vor<br />

allem im Bereich der Normenkontrolle <strong>und</strong> im Bereich der Überprüfung<br />

bzw Durchsetzung von Unionsrecht f<strong>in</strong>den.<br />

Mit dem Beitritt Österreichs zur EMRK <strong>und</strong> zur EU wurde die e<strong>in</strong>stige<br />

alle<strong>in</strong>ige Rechtsprechungshoheit <strong>des</strong> VfGH bezüglich der Verfassungskonformität<br />

österreichischer Rechtsnormen durch den EGMR <strong>und</strong> den<br />

EuGH ( teilweise ) überlagert. Die behauptete Verletzung e<strong>in</strong>es von der<br />

EMRK garantierten Gr<strong>und</strong>rechtes ist primär im nationalen Instanzenzug<br />

geltend zu machen <strong>und</strong> erst nach Erschöpfung aller <strong>in</strong>nerstaatlichen<br />

Rechtsbehelfe ist e<strong>in</strong>e Individualbeschwerde an den EGMR möglich.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich der Klärung unionsrechtlicher Normen <strong>und</strong> Handlungen<br />

der Organe der Geme<strong>in</strong>schaft kommt dem EuGH e<strong>in</strong> Auslegungsmonopol<br />

zu, <strong>des</strong>sen Entscheidungen für alle Mitgliedstaaten verb<strong>in</strong>dlich s<strong>in</strong>d.<br />

Dem rechtsstaatlichen Pr<strong>in</strong>zip als e<strong>in</strong>es der Baugesetze der österreichischen<br />

B<strong>und</strong>esverfassung ist e<strong>in</strong> umfassender sowie e<strong>in</strong> faktisch<br />

gebotener effizienter <strong>Rechtsschutz</strong> immanent, sodass e<strong>in</strong>e massive E<strong>in</strong>schränkung<br />

<strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es e<strong>in</strong>e obligatorische Volksabstimmung<br />

nach sich ziehen würde. Der besonderen Bedeutung <strong>des</strong> Rechtes auf<br />

450 K. Kor<strong>in</strong>ek, Art 121 / 1 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht, Rz 24.<br />

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