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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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112 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

wann Staatshaftungsansprüche verjähren. Deshalb obliegt es dem nationalen<br />

Gesetzgeber, entsprechende Regelungen zu schaffen. Da sich<br />

aber auch <strong>in</strong> der österreichischen Rechtsordnung ke<strong>in</strong>e Bestimmung<br />

bezüglich der Verjährung von Staatshaftungsansprüchen f<strong>in</strong>det, stützt<br />

man sich auf § 6 AHG. Begründet wird dies damit, dass Staatshaftungsansprüche<br />

am ehesten mit Amtshaftungsansprüchen vergleichbar s<strong>in</strong>d.<br />

Unter Zugr<strong>und</strong>elegung dieser Erwägungen gelangte der VfGH zur Auffassung,<br />

dass die Verjährungsbestimmungen <strong>des</strong> AHG entsprechend<br />

auf Staatshaftungsklagen anzuwenden s<strong>in</strong>d. Somit gilt die dreijährige<br />

Verjährungsfrist auch für Staatshaftungsansprüche. 405<br />

4. Abgrenzung ordentliche Gerichtsbarkeit<br />

Kausalgerichtsbarkeit<br />

Wie bereits im vorigen Kapitel ausgeführt, kann die exakte Abgrenzung,<br />

welche Gerichte bzw Behörden für Schadenersatzansprüche resultierend<br />

aus e<strong>in</strong>er Verletzung von Unionsrecht zuständig s<strong>in</strong>d, mitunter<br />

Schwierigkeiten bereiten. Vorab wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass es der<br />

Gesetzgeber bislang unterlassen hat, konkrete Regeln bezüglich der<br />

Zuständigkeit für Staatshaftungsansprüche zu schaffen.<br />

Ausgehend vom Gr<strong>und</strong>satz <strong>des</strong> § 1 JN, wonach die Gerichtsbarkeit<br />

<strong>in</strong> bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere<br />

Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen s<strong>in</strong>d, durch<br />

die ordentlichen Gerichte ausgeübt wird, fallen Schadenersatzansprüche<br />

<strong>in</strong> die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. E<strong>in</strong>e Zuständigkeit<br />

der Verwaltungsbehörde darf <strong>des</strong>halb <strong>in</strong> bürgerlichen Rechtssachen<br />

im Zweifel nicht angenommen werden. 406 Nun gilt es aber zu<br />

erörtern, auf welcher Gr<strong>und</strong>lage die Verweisung von Staatshaftungsansprüchen<br />

an den VfGH wegen Verletzung von Unionsrecht beruht.<br />

Wie die Bestimmung <strong>des</strong> § 1 JN darlegt, muss die ausnahmsweise<br />

Verweisung von bürgerlichen Rechtssachen vor andere Behörden<br />

oder Organe <strong>in</strong> dem dafür notwendigen » besonderen Gesetz « klar <strong>und</strong><br />

unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. 407 Der VfGH wird im<br />

Bereich <strong>des</strong> Privatrechts e<strong>in</strong>erseits gemäß Art 137 B-VG als Kausalge-<br />

405 Vgl RS zu VfGH 15. 06. 2005 A 30 / 04, VfSlg 17.576.<br />

406 Vgl Mayr <strong>in</strong> Rechberger³ ( 2006 ) Vor § 1 JN, Rz 5; Ballon <strong>in</strong> Fasch<strong>in</strong>g² I ( 2000 ) § 1 JN,<br />

Rz 4, 61.<br />

407 Mayr <strong>in</strong> Rechberger³ § 1 JN, Rz 1.

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