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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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90 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Die vom EGMR abweichende, differenzierte Sichtweise <strong>des</strong> VfGH,<br />

abhängig davon, ob e<strong>in</strong> gesetzlicher Anspruch zum Kernbereich <strong>des</strong><br />

Zivilrechts zählt oder nicht, korreliert mit § 1 JN, wonach die Gerichtsbarkeit<br />

<strong>in</strong> bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch<br />

besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen s<strong>in</strong>d,<br />

durch ( ordentliche ) Gerichte ausgeübt wird. 322<br />

Zu berücksichtigen gilt es auch, dass Art 6 EMRK nur angewendet<br />

werden kann, wenn bereits nach <strong>in</strong>nerstaatlichem Recht e<strong>in</strong> materieller<br />

Rechtsanspruch besteht. Art 6 EMRK schafft nämlich ke<strong>in</strong>en eigenen<br />

Anspruch auf e<strong>in</strong> civil right. 323 Der Anspruch kann also nicht aus<br />

Art 6 EMRK selbst abgeleitet werden. Weiters kommt es, im Vergleich<br />

zu Art 13 EMRK, nicht darauf an, ob der Anspruch durch die Konvention<br />

geschützt ist. Erforderlich ist auch nicht, dass der <strong>in</strong> Frage stehende<br />

Anspruch begründet ist. Vielmehr genügt es, wenn die Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen<br />

<strong>in</strong> schlüssiger, vertretbarer Weise ( arguable ) vorgetragen werden. 324<br />

Der wesentliche Schutzzweck von Art 6 EMRK liegt dar<strong>in</strong>, <strong>in</strong> den vorh<strong>in</strong><br />

genannten Bereichen den Parteien bzw dem Angeklagten e<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

durch e<strong>in</strong> unabhängiges <strong>und</strong> unparteiisches Gericht ( tribunal<br />

) zu garantieren. 325 Der Begriff tribunal <strong>in</strong> Art 6 Abs 1 EMRK ist<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht mit dem Gerichtsbegriff <strong>des</strong> B-VG gleichzusetzen. 326<br />

Auch verlangt die Forderung nach e<strong>in</strong>em tribunal ke<strong>in</strong>en ( wie <strong>in</strong> Österreich<br />

üblichen ) dreigliedrigen Instanzenzug. E<strong>in</strong>e Instanz, welche die<br />

qualitativen Anforderungen e<strong>in</strong>es Tribunals erfüllt, genügt bereits. 327<br />

Entscheidend für die Tribunalqualität s<strong>in</strong>d Unabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit<br />

<strong>des</strong> rechtsprechenden Organs. So haben nach der Judikatur<br />

<strong>des</strong> EGMR die UVS sowie die Kollegialbehörden mit richterlichem E<strong>in</strong>schlag<br />

Tribunalqualität. 328 Dem VwGH kommt laut EGMR nicht immer<br />

Tribunalqualität zu, abhängig davon, ob der VwGH <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Erkenntnissen<br />

volle Kognitionsbefugnis <strong>in</strong> Anspruch nimmt oder nicht. 329<br />

322 Siehe Kapitel » Privatwirtschaftsverwaltung «.<br />

323 Vgl Grabenwarter, EMRK 5 384 Rz 5; Marx <strong>in</strong> Heißl, Handbuch Menschenrechte 463<br />

Rz 26 / 3.<br />

324 Peukert <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³, Art 6 Rz 6 f.<br />

325 Vgl Grabenwarter, EMRK 5 399 Rz 27; Peukert <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³, Art 6<br />

Rz 200.<br />

326 Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1534 f; Öhl<strong>in</strong>ger,<br />

Verfassungsrecht 8 , Rz 961.<br />

327 Mayer, B-VG 4 , Art 6 MRK Tz II.5.<br />

328 Vgl Grabenwarter, EMRK 5 399 Rz 28; Peukert <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³, Art 6 Rz 204;<br />

Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1535, 1540.<br />

329 Mayer, B-VG 4 , Art 6 MRK Tz II.4.

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