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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

e<strong>in</strong> Staatshaftungsanspruch <strong>in</strong> Betracht, wenn die europäischen Gr<strong>und</strong>rechte<br />

im Wege <strong>des</strong> Primärrechtsschutzes nicht durchgesetzt, gleichwohl<br />

aber verletzt werden. 380<br />

Nicht jeder beliebige Verstoß gegen Unionsrecht löst e<strong>in</strong>e Staatshaftung<br />

aus, sondern dazu bedarf es bestimmter Haftungsvoraussetzungen.<br />

E<strong>in</strong> solcher Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass der Zweck<br />

der verletzten Norm dar<strong>in</strong> besteht, dem E<strong>in</strong>zelnen <strong>in</strong>dividuelle Rechte<br />

mit bestimmbarem Inhalt zu verleihen. Weiters muss e<strong>in</strong> qualifizierter<br />

Verstoß – dh e<strong>in</strong>e offenk<strong>und</strong>ige Verkennung der maßgeblichen Rechtsvorschriften<br />

– gegen das Unionsrecht vorliegen, der dem Mitgliedstaat<br />

zurechenbar ist. Als dritte <strong>und</strong> letzte Haftungsvoraussetzung ist<br />

gefordert, dass zwischen dem Fehlverhalten <strong>des</strong> Mitgliedstaates <strong>und</strong><br />

dem dadurch entstandenen Schaden e<strong>in</strong> unmittelbarer Kausalzusammenhang<br />

besteht. Diese drei genannten Haftungserfordernisse dürfen<br />

durch die jeweiligen Mitgliedstaaten nicht erweitert werden, damit<br />

dem e<strong>in</strong>zelnen Bürger die Durchsetzung se<strong>in</strong>es Haftungsanspruches<br />

nicht erschwert wird. 381<br />

Während die Leitl<strong>in</strong>ien für e<strong>in</strong>en Staatshaftungsanspruch also vom<br />

EuGH aufgestellt wurden, obliegt den nationalen Gerichten bzw Behörden<br />

die Durchführung e<strong>in</strong>es solchen Verfahrens. Dabei müssen die<br />

Mitgliedstaaten für die E<strong>in</strong>haltung <strong>des</strong> Äquivalenz- <strong>und</strong> Effektivitätsgebotes<br />

382 Sorge tragen. Demzufolge dürfen die <strong>in</strong>nerstaatlichen Bestimmungen<br />

bezüglich der Durchsetzung e<strong>in</strong>es Staatshaftungsanspruches<br />

sowohl <strong>in</strong> materieller als auch <strong>in</strong> formeller H<strong>in</strong>sicht e<strong>in</strong>erseits nicht<br />

» ungünstiger « se<strong>in</strong> als bei ähnlichen Schadenersatzansprüchen, die<br />

nur nationales Recht betreffen <strong>und</strong> andererseits dürfen sie nicht so<br />

ausgestaltet se<strong>in</strong>, dass sie die Erlangung der Entschädigung » praktisch<br />

unmöglich machen oder übermäßig erschweren «. 383<br />

Im Rahmen e<strong>in</strong>es Staatshaftungsanspruches fühlt sich der VfGH nur<br />

berufen zu beurteilen, ob e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichend qualifizierter Verstoß gegen<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsrecht vorliegt. H<strong>in</strong>gegen sieht er es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Staatshaftungsverfahren<br />

nicht als se<strong>in</strong>e Aufgabe – ähnlich e<strong>in</strong>em Rechtsmittel-<br />

380 Frenz, Handbuch Europarecht, IV, Europäische Gr<strong>und</strong>rechte, § 2 Rz 746.<br />

381 Vgl dazu Rebhahn, Staatshaftung bei Verletzung von Geme<strong>in</strong>schaftsrecht <strong>und</strong><br />

Umsetzung <strong>in</strong> Österreich 154 ff; Rebhahn, Staatshaftung wegen mangelnder Gefahrenabwehr<br />

( 1997 ) 67.<br />

382 Siehe Kapitel » Durchsetzung von Unionsrecht «.<br />

383 Vgl Frank, Art 137 B-VG, <strong>in</strong> Rill / Schäffer ( Hrsg ), BVR Komm, Rz 24; Mader <strong>in</strong> Schwimann,<br />

ABGB³ VII, AHG, vor § 1 Rz 21.<br />

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