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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

faktischen Effizienz e<strong>in</strong>es Rechtsbehelfes der Vorrang zukommt <strong>und</strong> <strong>des</strong>sen<br />

E<strong>in</strong>schränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist. 270<br />

2. Recht auf e<strong>in</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

Der besonderen Bedeutung <strong>des</strong> Rechtes auf e<strong>in</strong> Verfahren vor dem<br />

gesetzlichen Richter trägt <strong>des</strong>sen Verankerung im B-VG Rechnung.<br />

Gemäß Art 83 Abs 2 B-VG darf niemand se<strong>in</strong>em gesetzlichen Richter<br />

entzogen werden. Bereits das Reichsgericht g<strong>in</strong>g von e<strong>in</strong>em weiten Verständnis<br />

<strong>des</strong> Begriffes <strong>des</strong> gesetzlichen Richters aus <strong>und</strong> verstand darunter<br />

jede staatliche Behörde, die durch die Verhängung von Strafen<br />

<strong>in</strong> die persönliche Freiheit <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen e<strong>in</strong>greifen konnte. Während<br />

sich anfangs diese weit <strong>in</strong>terpretierte <strong>Rechtsschutz</strong>garantie auf Übergriffe<br />

durch staatliche Behörden <strong>in</strong> die persönliche Freiheit <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen<br />

beschränkte, knüpfte der VfGH an die Judikatur <strong>des</strong> Reichsgerichtes<br />

an <strong>und</strong> weitete den Anwendungsspielraum dieses Gr<strong>und</strong>rechtes auf<br />

den Schutz der gesetzlich normierten behördlichen Zuständigkeit aus.<br />

Letztlich entstand durch die extensive Interpretation <strong>und</strong> den umfassenden<br />

Anwendungsbereich <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>rechtes auf e<strong>in</strong> Verfahren vor<br />

dem gesetzlichen Richter e<strong>in</strong> weitläufiges Verständnis dieses Begriffes,<br />

worunter heute e<strong>in</strong>erseits jede zuständige Verwaltungsbehörde<br />

<strong>und</strong> andererseits das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf<br />

den Schutz <strong>und</strong> die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit<br />

samt gewisser Regelungen über die korrekte Bildung <strong>und</strong><br />

Zusammensetzung von Behörden verstanden wird. 271<br />

Ausgehend von diesem vom VfGH entwickelten weiten Verständnis<br />

erstreckt sich der Geltungsbereich <strong>des</strong> Art 83 Abs 2 B-VG heutzutage auf<br />

jede staatliche Behörde, welche über Hoheitsgewalt verfügt. Unter dem<br />

Begriff » gesetzlicher Richter « versteht der VfGH jede staatliche Behörde.<br />

Das Verbot gegen die gesetzwidrige Inanspruchnahme der Zuständigkeit<br />

zur Rechtsprechung richtet sich an jede staatliche Instanz, sowohl<br />

an Justizbehörden wie auch an Verwaltungsbehörden. 272 Daraus folgt<br />

e<strong>in</strong> verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf den Schutz <strong>und</strong> die<br />

Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit schlecht-<br />

270 VfSlg 11.196 / 1986.<br />

271 Vgl Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 773; vgl Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte,<br />

<strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 12; Mayer, B-VG 4 , Art 83 Abs 2 Tz II.1.<br />

272 VfSlg 1443 / 1932.<br />

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