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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Sachverhaltes die als rechtswidrig aufgehobene Norm nicht mehr dem<br />

Rechtsbestand angehört hätte. 136<br />

i. Allgeme<strong>in</strong>e Formerfordernisse<br />

Gemäß § 15 Abs 1 VfGG s<strong>in</strong>d sämtliche an den VfGH gerichteten Anträge<br />

schriftlich zu stellen <strong>und</strong> jeder E<strong>in</strong>gabe nach der Bestimmung <strong>des</strong> § 17<br />

Abs 1 VfGG so viele Ausfertigungen anzuschließen, dass jeder zur Verhandlung<br />

zu ladenden Partei e<strong>in</strong> Exemplar zugestellt werden kann. Der<br />

Antrag hat gemäß § 15 Abs 2 VfGG die Bezugnahme auf den Artikel <strong>des</strong><br />

B-VG, aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong>sen der VfGH angerufen wird, die Darstellung <strong>des</strong><br />

Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, <strong>und</strong> e<strong>in</strong> bestimmtes<br />

Begehren zu enthalten. Der Individualantrag muss demnach e<strong>in</strong>deutig<br />

erkennen lassen, auf welchen Artikel <strong>des</strong> B-VG ( Verordnungs-<br />

oder Gesetzesprüfung ) sich die E<strong>in</strong>gabe stützt. 137<br />

Nach ständiger Rechtsprechung <strong>des</strong> VfGH führt die Nichterfüllung<br />

e<strong>in</strong>zelner Formerfordernisse <strong>des</strong> § 15 VfGG regelmäßig zur sofortigen<br />

Zurückweisung <strong>des</strong> jeweiligen Antrages. Der VfGH begründet se<strong>in</strong>e<br />

Zurückweisungsbeschlüsse <strong>in</strong> Bezug auf § 15 VfGG lediglich damit,<br />

dass die E<strong>in</strong>gaben mit ke<strong>in</strong>em verbesserungsfähigen Formmangel, sondern<br />

mit e<strong>in</strong>em nicht verbesserungsfähigen <strong>in</strong>haltlichen Fehler behaftet<br />

s<strong>in</strong>d. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jegliche Mängel im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong><br />

§ 15 VfGG als <strong>in</strong>haltliche Fehler qualifiziert werden, die e<strong>in</strong>er Mängelbehebung<br />

nicht zugänglich s<strong>in</strong>d. Diese Praxis steht nach Auffassung Hiesels<br />

138 nicht nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em auffälligen Spannungsverhältnis zur ansonsten<br />

durchwegs rechtsschutzfre<strong>und</strong>lichen Rechtsprechung <strong>des</strong> VfGH,<br />

sondern auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em kaum auflösbaren Widerspruch zur gesetzlichen<br />

Regelung <strong>des</strong> § 18 VfGG. Insofern ist Hiesel zuzustimmen, wenn<br />

er im Interesse der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung e<strong>in</strong>e Überdenkung<br />

der äußerst rigiden Zurückweisungspraxis seitens <strong>des</strong> VfGH wegen<br />

Nichterfüllung e<strong>in</strong>zelner Formerfordernisse <strong>des</strong> § 15 VfGG empfiehlt.<br />

§ 17 Abs 2 VfGG normiert, dass Individualanträge durch e<strong>in</strong>en bevollmächtigten<br />

Rechtsanwalt e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d. Nach Ansicht <strong>des</strong> VfGH ist<br />

der Individualantrag mit der Unterschrift e<strong>in</strong>es Rechtsanwaltes zu versehen,<br />

wobei es jedoch nicht ausreicht, wenn sich der bevollmächtigte<br />

136 Liehr / Griebler, EuGRZ 2006, 509 ( 528 ).<br />

137 Siehe auch Hiesel, Die Antragserfordernisse <strong>des</strong> § 15 VfGG, AnwBl 2000, 17.<br />

138 Hiesel, Die Antragserfordernisse <strong>des</strong> § 15 VfGG, AnwBl 2000, 17 ( 19 f ).<br />

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