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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Die beschränkten Anfechtungsmöglichkeiten nach Art 139 <strong>und</strong> 140<br />

B-VG gegen generelle Rechtsakte 19 stellen demgegenüber ke<strong>in</strong>en geeigneten<br />

Ersatz an <strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>strumenten bei fehlender Parteistellung<br />

dar, da sie zum e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>er sehr restriktiven Anwendung unterliegen<br />

<strong>und</strong> zum anderen weitaus nicht jene Effektivität, wie Rechtsmittel<br />

gegen e<strong>in</strong>en Bescheid, erreichen. 20<br />

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Anspruch auf Verwirklichung<br />

– verfahrensrechtlich Parteistellung genannt – der Kern<br />

<strong>des</strong> subjektiven Rechts ist. 21 Ohne Parteistellung bleibt das subjektive<br />

Recht e<strong>in</strong> » totes Recht « – e<strong>in</strong> Recht, das für den e<strong>in</strong>zelnen Bürger nutzlos<br />

ist, weil er es nicht durchsetzen kann. 22 Im Zweifel ist daher anzunehmen,<br />

dass e<strong>in</strong>e Norm <strong>des</strong> objektiven Rechts auch e<strong>in</strong> subjektives gewährt. 23<br />

4. Bescheid<br />

Wird e<strong>in</strong>er Person Parteistellung zuerkannt, hat sie Anspruch auf e<strong>in</strong>e<br />

hoheitliche Erledigungsform durch die Behörde. Die typische <strong>und</strong> häufigste<br />

Form der Erledigung ist dabei die Erlassung e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong>. 24<br />

Der Bescheid stellt das zentrale Element <strong>des</strong> österreichischen Verwaltungsrechtes<br />

dar, weil sämtliche <strong>Rechtsschutz</strong>möglichkeiten darauf<br />

fußen. 25<br />

Von Gesetzes wegen wird der Bescheid zwar nicht def<strong>in</strong>iert, jedoch<br />

enthält das AVG diesbezügliche Regeln. Von der Literatur s<strong>in</strong>d verschiedene<br />

Def<strong>in</strong>itionen <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> entwickelt worden. Auf Gr<strong>und</strong><br />

der Wichtigkeit <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> für das gesamte <strong>Rechtsschutz</strong>system<br />

wird an dieser Stelle e<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition zitiert: Nach Walter / Mayer 26 ist<br />

der Bescheid als <strong>in</strong>dividueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender,<br />

normativer ( rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender ) Verwaltungsakt<br />

zu qualifizieren. Der Bescheid ist sowohl h<strong>in</strong>sichtlich sei-<br />

19 Siehe Kapitel » Individualantrag «.<br />

20 Vgl dazu Pernthaler, Raumordnung <strong>und</strong> Verfassung, II 373 ff.<br />

21 Antoniolli / Koja, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³ 288.<br />

22 Vgl Antoniolli / Koja, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³ 288.<br />

23 Mayer, Der Parteibegriff im allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsverfahren ZfV 1977, 485 ( 488 );<br />

siehe VwGH 14. 10. 1976, Zl 722 / 76, 9151A; Ress, Das subjektive öffentliche Recht,<br />

<strong>in</strong> FS Antoniolli 122.<br />

24 Siehe dazu W<strong>in</strong>kler, Der Bescheid ( 1956 ) 1 ff.<br />

25 Vgl Antoniolli / Koja, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³ 504; Walter / Kolonovits / Muzak / Stöger,<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 9 , Rz 379; Wiel<strong>in</strong>ger, E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das österreichische<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 12 ( 2010 ) Rz 164.<br />

26 Walter / Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9 , Rz 379.<br />

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