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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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106 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

gericht – die Richtigkeit der als staatshaftungsbegründend gerügten<br />

Entscheidung e<strong>in</strong>es Höchstgerichtes zu überprüfen. Bei der Beurteilung<br />

e<strong>in</strong>es behaupteten Verstoßes gegen Unionsrecht orientiert sich<br />

der VfGH an den vom EuGH formulierten Kriterien e<strong>in</strong>er Staatshaftung<br />

für Geme<strong>in</strong>schaftsrechtsverletzungen:<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der Besonderheit der richterlichen Funktion sowie der berechtigten<br />

Belange der Rechtssicherheit haftet der Staat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht unbegrenzt. Wie der Gerichtshof entschieden hat, haftet<br />

er nur <strong>in</strong> dem Ausnahmefall, dass das letzt<strong>in</strong>stanzliche nationale Gericht<br />

offenk<strong>und</strong>ig gegen das geltende Recht verstoßen hat. Bei der Entscheidung<br />

darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit e<strong>in</strong>er Schadenersatzklage<br />

befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelfalles<br />

berücksichtigen, <strong>in</strong>sbesondere das Maß an Klarheit <strong>und</strong> Präzision der verletzten<br />

Vorschrift, die Vorsätzlichkeit <strong>des</strong> Verstoßes, die Entschuldbarkeit<br />

<strong>des</strong> Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>schaftsorgans<br />

sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art 234 Abs 3 EG ( nunmehr<br />

Art 267 Abs 3 AEUV ) durch das <strong>in</strong> Rede stehende Gericht. 384<br />

Die Judikatur <strong>des</strong> EuGH zur Staatshaftung zeigt, dass die Frage, ob e<strong>in</strong><br />

qualifiziertes Fehlverhalten e<strong>in</strong>es Höchstgerichtes vorliegt, nicht anhand<br />

e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>zigen Kriteriums beurteilt werden kann. Auch e<strong>in</strong>e allfällige Verletzung<br />

der Vorlagepflicht alle<strong>in</strong> führt noch nicht notwendigerweise zur Bejahung<br />

e<strong>in</strong>es Staatshaftungsanspruches. Maßgeblich ist die Betrachtung der<br />

Gesamtheit der Umstände, woraus hervorgeht, dass sich das Höchstgericht<br />

mit den aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen befasst hat bzw<br />

das Höchstgericht bei Behandlung der geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen Fragen<br />

zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t vertretbare Gründe für se<strong>in</strong>e Rechtsansicht hatte. Dem<br />

Höchstgericht ist daher nicht vorwerfbar, wenn es zum Ergebnis gelangte,<br />

dass die vom Kläger zitierten Urteile <strong>des</strong> EuGH andere Fallkonstellationen<br />

betrafen als die gegenständliche Causa, sowie wenn <strong>des</strong>sen Rechtsanschauung<br />

vertretbar war. Unter diesen Umständen vermag der VfGH<br />

ke<strong>in</strong>en qualifizierten, nämlich offenk<strong>und</strong>igen Verstoß e<strong>in</strong>es Höchstgerichtes<br />

gegen Unionsrecht zu erkennen, sodass der vom Kläger geltend<br />

gemachte Staatshaftungsanspruch verne<strong>in</strong>t wurde. 385<br />

Wie die vorherigen Ausführungen verdeutlichen, bedarf es zur Bejahung<br />

e<strong>in</strong>es Staatshaftungsanspruches dreierlei Voraussetzungen, wo-<br />

384 VfGH 22. 09. 2009 A 14 / 08; VfGH 29. 09. 2008 A 2 / 07; VfGH 12. 06. 2008 A 13 / 07; vgl<br />

EuGH 30. 09. 2003 Rs C-224 / 01 ( Köbler ).<br />

385 VfGH 22. 09. 2009 A 14 / 08; VfGH 29. 09. 2008 A 2 / 07; VfGH 12. 06. 2008 A 13 / 07.

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