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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

che Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen s<strong>in</strong>d durch e<strong>in</strong>en verstärkten Senat zu<br />

treffen <strong>und</strong> dem VwGH von Amts wegen vorzulegen. Beantragt werden<br />

kann e<strong>in</strong>e Gr<strong>und</strong>satzentscheidung vom jeweils zuständigen E<strong>in</strong>zelrichter<br />

oder Senat, <strong>in</strong> <strong>des</strong>sen Verfahren die konkrete Frage zu klären wäre,<br />

sowie auch vom B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>ister für Inneres. Ke<strong>in</strong> Antragsrecht auf<br />

E<strong>in</strong>holung e<strong>in</strong>er Gr<strong>und</strong>satzentscheidung haben h<strong>in</strong>gegen Asylwerber<br />

e<strong>in</strong>es konkreten Anlassverfahrens, was me<strong>in</strong>es Erachtens e<strong>in</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>defizit<br />

darstellt. Mittels der Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen werden<br />

abstrakte Rechtsfragen verb<strong>in</strong>dlich gelöst, womit ihnen generelle Wirkung<br />

zukommt. 38<br />

Gegen Entscheidungen <strong>des</strong> AsylGH gibt es mit Ausnahme e<strong>in</strong>er<br />

Beschwerde nach Art 144 a B-VG ke<strong>in</strong> Rechtsmittel. In rechtsdogmatischer<br />

H<strong>in</strong>sicht handelt es sich bei Erledigungen <strong>des</strong> AsylGH um ke<strong>in</strong>e<br />

Bescheide e<strong>in</strong>er Verwaltungsbehörde, sondern um Erledigungen der<br />

Gerichtsbarkeit. Somit kommt e<strong>in</strong>e Bescheidbeschwerde im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong><br />

Art 144 B-VG weder an den VwGH noch an den VfGH <strong>in</strong> Betracht. Vielmehr<br />

hatte die Gründung <strong>des</strong> AsylGH – wie bereits e<strong>in</strong>gangs erwähnt –<br />

die Entlastung der Gerichtshöfe <strong>des</strong> öffentlichen Rechts <strong>und</strong> damit<br />

vorrangig die Ersetzung <strong>des</strong> VwGH <strong>in</strong> Asylsachen, ausgenommen der<br />

Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen, zum Zweck. E<strong>in</strong> Rechtszug an den VfGH ist<br />

nur <strong>in</strong> den Schranken <strong>des</strong> Art 144 a B-VG, welcher der Bestimmung <strong>des</strong><br />

Art 144 B-VG nachempf<strong>und</strong>en ist, möglich. Der VfGH entscheidet also<br />

nur, soweit sich der Beschwerdeführer ( Asylwerber ) durch die Entscheidung<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen<br />

Anwendung e<strong>in</strong>er gesetzwidrigen Verordnung, e<strong>in</strong>er gesetzwidrigen<br />

K<strong>und</strong>machung über die Wiederverlautbarung e<strong>in</strong>es Gesetzes ( Staatsvertrages<br />

), e<strong>in</strong>es verfassungswidrigen Gesetzes oder e<strong>in</strong>es rechtswidrigen<br />

Staatsvertrages <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Rechten verletzt zu se<strong>in</strong> behauptet. 39<br />

Gemäß Art 144 a B-VG kann der VfGH die Behandlung e<strong>in</strong>er<br />

Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie<br />

ke<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung<br />

die Klärung e<strong>in</strong>er verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.<br />

Dieses verfassungsgesetzlich verankerte Ablehnungsrecht ist <strong>in</strong>sbesondere<br />

<strong>des</strong>halb kritisch zu betrachten, da <strong>in</strong> Asylrechtssachen bereits von<br />

38 Vgl Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht 4 , Rz 913; Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts 230; Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 662 b.<br />

39 Vgl Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 232; Muzak / Rohrböck, Der Asylgerichtshof<br />

95 ff.<br />

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