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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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76 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

ermöglichen. Verwaltungsentscheidungen, die erhebliche Rechtswirkungen<br />

für E<strong>in</strong>zelpersonen haben, dürfen daher nicht als rechtlich<br />

nicht bekämpfbare Verwaltungsakte konstruiert werden. Rechtlich<br />

bekämpfbar ist <strong>in</strong> der Regel nur e<strong>in</strong> Bescheid. 268<br />

E<strong>in</strong>schränkungen <strong>des</strong> Gebotes an faktischer Effizienz <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es<br />

s<strong>in</strong>d gemäß dem rechtsstaatlichen Pr<strong>in</strong>zip nur dann verfassungskonform,<br />

wenn sie aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen vorgenommen<br />

werden. 269<br />

Abschließend ist festzuhalten, dass e<strong>in</strong>em umfassenden <strong>Rechtsschutz</strong>system<br />

e<strong>in</strong>erseits <strong>und</strong> dem Gebot an faktischer Effizienz <strong>des</strong><br />

<strong>Rechtsschutz</strong>es andererseits als Ausfluss <strong>des</strong> rechtsstaatlichen Pr<strong>in</strong>zips<br />

als e<strong>in</strong>es der Baugesetze der österreichischen B<strong>und</strong>esverfassung e<strong>in</strong>e<br />

gr<strong>und</strong>legende Bedeutung zukommt. So lässt sich auch die besonders<br />

umfangreiche Judikatur <strong>des</strong> VfGH zum Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip erklären.<br />

Im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em Erkenntnis, wonach der VfGH § 254<br />

B<strong>und</strong>esabgabenordnung, BGBl 1961 / 194 wegen e<strong>in</strong>seitiger Belastung<br />

<strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>suchenden mit allen Folgen e<strong>in</strong>er potentiell rechtswidrigen<br />

behördlichen Entscheidung als verfassungswidrig aufgehoben<br />

hat, hat der VfGH den Kern <strong>des</strong> rechtsstaatlichen Pr<strong>in</strong>zips folgendermaßen<br />

formuliert: Demgemäß gipfelt der S<strong>in</strong>n <strong>des</strong> rechtsstaatlichen<br />

Pr<strong>in</strong>zips dar<strong>in</strong>, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz <strong>und</strong> mittelbar<br />

letzten En<strong>des</strong> <strong>in</strong> der Verfassung begründet se<strong>in</strong> müssen <strong>und</strong> e<strong>in</strong> System von<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>e<strong>in</strong>richtungen die Gewähr dafür bietet, dass nur solche Akte<br />

<strong>in</strong> ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert ersche<strong>in</strong>en, die <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

mit den sie bed<strong>in</strong>genden Akten höherer Stufe erlassen wurden.<br />

Weiters müssen die hier unabd<strong>in</strong>gbar geforderten <strong>Rechtsschutz</strong>e<strong>in</strong>richtungen<br />

ihrer Zweckbestimmung nach e<strong>in</strong> bestimmtes M<strong>in</strong><strong>des</strong>tmaß an faktischer<br />

Effizienz für den <strong>Rechtsschutz</strong>werber aufweisen. Im H<strong>in</strong>blick auf<br />

den Inhalt <strong>des</strong> Begriffes » <strong>Rechtsschutz</strong>e<strong>in</strong>richtung « hält der VfGH fest,<br />

dass es nicht angeht, den <strong>Rechtsschutz</strong>suchenden generell e<strong>in</strong>seitig mit allen<br />

Folgen e<strong>in</strong>er potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange<br />

zu belasten, bis se<strong>in</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>gesuch endgültig erledigt ist. Zu berücksichtigen<br />

s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem Zusammenhang allerd<strong>in</strong>gs nicht nur se<strong>in</strong>e Position,<br />

sondern auch – Zweck <strong>und</strong> Inhalt der Regelung, ferner die Interessen Dritter<br />

sowie schließlich das öffentliche Interesse. Der Gesetzgeber hat unter diesen<br />

Gegebenheiten e<strong>in</strong>en Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Gr<strong>und</strong>satz der<br />

268 Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 81 a.<br />

269 Vgl Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 9.

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