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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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104 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

( wie zB die rechtswidrige Unterlassung der Umsetzung e<strong>in</strong>er EU-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

) <strong>und</strong> andererseits durch Verstöße, die e<strong>in</strong> Höchstgericht zu verantworten<br />

hat ( wie zB die Nichtvorlage e<strong>in</strong>er auslegungsbedürftigen<br />

Frage an den EuGH ) im Wege e<strong>in</strong>er Klage nach Art 137 B-VG geltend<br />

zu machen. 375 Geme<strong>in</strong>schaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche s<strong>in</strong>d im<br />

Rahmen <strong>des</strong> jeweiligen nationalen Haftungsrechtes durchzusetzen. In Österreich<br />

ist die Durchsetzung geme<strong>in</strong>schaftsrechtlicher Staatshaftungsansprüche<br />

nicht ausdrücklich geregelt. Der Gesetzgeber hat auf die Judikatur <strong>des</strong><br />

EuGH bislang nicht reagiert. Dies ist <strong>in</strong>sofern problematisch, als dadurch<br />

nicht festgelegt wird, vor welchem Gericht solche Ansprüche geltend zu<br />

machen s<strong>in</strong>d, <strong>und</strong> diese Gesetzeslücke somit dem Pr<strong>in</strong>zip e<strong>in</strong>er festen<br />

Zuständigkeitsordnung gemäß Art 83 Abs 2 B-VG widerspricht. 376<br />

Allgeme<strong>in</strong> begründet die Nichtumsetzung von EU-Richtl<strong>in</strong>ien <strong>und</strong><br />

überhaupt die Verletzung von geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen Verpflichtungen<br />

e<strong>in</strong>e Haftung der Mitgliedstaaten. S<strong>in</strong>d die Voraussetzungen für<br />

e<strong>in</strong>en Schadenersatzanspruch erfüllt, hat der Geschädigte e<strong>in</strong>en unmittelbar<br />

im Unionsrecht begründeten Entschädigungsanspruch. Die Geltendmachung<br />

dieses Anspruches erfolgt aber im Rahmen <strong>und</strong> nach<br />

den Regeln <strong>des</strong> Staatshaftungsrechtes der Mitgliedstaaten. 377 Führt die<br />

Verletzung der Vorlagepflicht zu e<strong>in</strong>er Rechtsauffassung, von der sich<br />

später herausstellt, dass sie vor dem EuGH nicht Bestand haben kann,<br />

kann dies zu Staatshaftungsansprüchen führen, wenn die verletzte<br />

Geme<strong>in</strong>schaftsrechtsnorm bezweckt, dem E<strong>in</strong>zelnen Rechte zu verleihen,<br />

der Verstoß h<strong>in</strong>reichend qualifiziert ist <strong>und</strong> zwischen diesem Verstoß<br />

<strong>und</strong> dem dem E<strong>in</strong>zelnen entstandenen Schaden e<strong>in</strong> unmittelbarer<br />

Kausalzusammenhang besteht. 378 Als haftungsauslösender Rechtsverstoß<br />

genügen Rechtshandlungen der Mitgliedstaaten, zu denen auch<br />

solche der Rechtsprechung gehören können, die Europarecht verletzten.<br />

Da zu diesem nunmehr auch die europäischen Gr<strong>und</strong>rechte gehören,<br />

greift der Staatshaftungsanspruch auch bei ihrer Verletzung e<strong>in</strong>,<br />

ebenso wie bei e<strong>in</strong>er solchen der Gr<strong>und</strong>freiheiten. 379 Weiters kommt<br />

375 Vgl Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 121.<br />

376 Vgl dazu Rebhahn, Staatshaftung bei Verletzung von Geme<strong>in</strong>schaftsrecht <strong>und</strong><br />

Umsetzung <strong>in</strong> Österreich ( 1999 ) 149 ff; Zellenberg, Art 137 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek<br />

( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht, 7. Lfg ( 2005 ) Rz 39.<br />

377 Funk, 12. ÖJT Band I / 2, 105, 107.<br />

378 Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 188; vgl EuGH 30. 09. 2003 Rs<br />

C-224 / 01 ( Köbler ).<br />

379 Frenz, Handbuch Europarecht, IV, Europäische Gr<strong>und</strong>rechte, § 2 Rz 745.

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