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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

beheben, da der Betroffene die Vorlage eben nur anregen, die Gerichte<br />

hiezu jedoch nicht verpflichten kann. Zwar stellt die Verletzung der Vorlagepflicht<br />

e<strong>in</strong>e Vertragsverletzung dar, doch wurde e<strong>in</strong>e solche seitens<br />

der Europäischen Kommission noch nie sanktioniert. Wenig verw<strong>und</strong>erlich<br />

ist es daher, wenn <strong>in</strong> der Bevölkerung mitunter Unmut gegenüber<br />

den europäischen Institutionen besteht. Vielleicht ändert sich<br />

diese Situation aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong> Lissabon-Vertrages<br />

zum 01. 12. 2009, wodurch dem Europäischen Parlament mehr Mitspracherechte<br />

e<strong>in</strong>geräumt wurden.<br />

Die Kausalgerichtsbarkeit nach Art 137 B-VG dient als Auffangkompetenz<br />

für Rechtsstreitigkeiten, welche weder den ordentlichen Gerichten<br />

noch den Verwaltungsbehörden zugewiesen s<strong>in</strong>d. Abstrakt kann<br />

jedoch ke<strong>in</strong>e exakte Zuordnung für den e<strong>in</strong>en oder den anderen Rechtsweg<br />

getroffen werden. Die Rechtsprechung hiezu ist sehr kasuistisch.<br />

Staatshaftungsansprüche aus Verstößen gegen Unionsrecht, die entweder<br />

unmittelbar dem Gesetzgeber oder Höchstgerichten zuzurechnen<br />

s<strong>in</strong>d, fallen jedenfalls <strong>in</strong> die Kompetenz <strong>des</strong> VfGH nach Art 137 B-VG.<br />

Für Schadenersatzansprüche aus anderweitigen Verletzungen unionsrechtlicher<br />

Bestimmungen s<strong>in</strong>d demgegenüber die ordentlichen<br />

Gerichte zuständig.<br />

Wie <strong>in</strong> der vorliegenden Arbeit näher erörtert, s<strong>in</strong>d me<strong>in</strong>es Erachtens<br />

Staatshaftungsansprüche auch im Falle, dass e<strong>in</strong> Gericht der Anregung<br />

auf E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens zu Unrecht nicht<br />

gefolgt ist, ableitbar. Hiefür spricht erstens die eigens geschaffene E<strong>in</strong>richtung<br />

nach Art 137 B-VG, die als Auffangkompetenz dient, zweitens<br />

das Argument, dass dem Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden<br />

kann, wonach die Nichte<strong>in</strong>haltung verfassungsgesetzlich gewährleitsteter<br />

Rechte sanktionslos bleiben soll <strong>und</strong> drittens die Annahme,<br />

dass e<strong>in</strong> rechtwidrig unterlassener Prüfungsbeschluss analog zu e<strong>in</strong>em<br />

Verstoß gegen Unionsrecht die gleichen Rechtsfolgen zeitigen müsste.<br />

Abschließend darf darauf h<strong>in</strong>gewiesen werden, dass sich e<strong>in</strong> Betroffener<br />

als allerletzte Möglichkeit an die Volksanwaltschaft wenden kann,<br />

sofern er Missstände <strong>in</strong> der Verwaltung behauptet, von diesen betroffen<br />

ist <strong>und</strong> soweit ihm e<strong>in</strong> Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung<br />

steht. Zusätzlichen Schutz bieten die sog <strong>Rechtsschutz</strong>beauftragten<br />

gegen weit reichende Überwachungsmethoden im Justiz-,<br />

Polizei- <strong>und</strong> Militärpolizeibereich.<br />

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