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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

nung e<strong>in</strong>stufen zu können, müssen deren Formulierungen normativen<br />

Charakter haben ( » imperativ gehalten « se<strong>in</strong> ), <strong>in</strong>dem sie das Gesetz b<strong>in</strong>dend<br />

auslegen <strong>und</strong> für e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong> bestimmte Vielzahl von Personen<br />

unmittelbar Geltung beanspruchen. Erlässe, welche lediglich den<br />

Gesetzestext wiederholen oder Enuntiationen, welche bloß über die<br />

Rechtsme<strong>in</strong>ung oder organisatorische Vorkehrungen e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong>isteriums<br />

<strong>in</strong>formieren, genügen <strong>des</strong>halb nicht den qualitativen Anforderungen<br />

e<strong>in</strong>er Verordnung. 104<br />

Speziell <strong>in</strong> Angelegenheiten der Planung <strong>in</strong> Verordnungsform stellt<br />

sich die Frage nach der Qualifikation <strong>des</strong> Verwaltungsaktes. Planung ist<br />

nämlich ke<strong>in</strong>e generelle Rechtsnorm, die sich an die gesamte Bevölkerung<br />

richtet, sondern e<strong>in</strong> Rechtsakt, der nach planerischem Ermessen<br />

e<strong>in</strong>e konkrete Sachlage nach diversen Kriterien <strong>in</strong>dividuell regelt. Somit<br />

kann Planung als e<strong>in</strong> Bündel mehr oder weniger konkretisierter E<strong>in</strong>zelentscheidungen<br />

betrachtet werden. 105 Dennoch werden die meisten Angelegenheiten<br />

der Planung nach ständiger Rechtsprechung als Verordnungen<br />

qualifiziert, wogegen nur beschränkte <strong>Rechtsschutz</strong>möglichkeiten,<br />

<strong>in</strong>sbesondere der Individualantrag nach Art 139 B-VG, bestehen. Allen<br />

diesen Rechtsbehelfen ist geme<strong>in</strong>sam, dass sie nur als unverb<strong>in</strong>dliche<br />

<strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>strumente konstruiert s<strong>in</strong>d, den Rechtsakt jedoch nicht<br />

auf <strong>des</strong>sen <strong>in</strong>haltliche Richtigkeit h<strong>in</strong> zu überprüfen vermögen. Insoweit<br />

besteht <strong>in</strong> Angelegenheiten der Planung <strong>in</strong> Verordnungsform e<strong>in</strong><br />

klares <strong>Rechtsschutz</strong>defizit. 106<br />

Manche Akte der Planung ( zB Gefahrenzonenpläne ) werden jedoch<br />

nicht e<strong>in</strong>mal <strong>in</strong> Verordnungsform erlassen, sodass <strong>in</strong> diesen Bereichen<br />

für den betroffenen Bürger überhaupt ke<strong>in</strong> <strong>Rechtsschutz</strong> besteht. E<strong>in</strong>e<br />

solche von der Behörde gewählte Vorgangsweise ist für e<strong>in</strong>en Rechtsstaat<br />

jedoch äußerst bedenklich.<br />

c. Qualifikation <strong>des</strong> Antragstellers als Person<br />

Vor E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Individualantrages ist abzuklären, wer überhaupt<br />

dazu berechtigt ist. Unter Person, welcher das Recht zur E<strong>in</strong>leitung<br />

e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens zukommt, versteht Art 140 Abs 1<br />

104 Vgl Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 137; Liehr / Griebler, Zulässigkeitsanforderungen<br />

an Individualrechtsbehelfe – Aus der Sicht <strong>des</strong> Österreichischen Verfassungsgerichtshofes,<br />

EuGRZ 2006, 509.<br />

105 Pernthaler, Raumordnung <strong>und</strong> Verfassung, II 381 f.<br />

106 Pernthaler, Raumordnung <strong>und</strong> Verfassung, II 383.<br />

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