07.02.2013 Aufrufe

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

44 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Me<strong>in</strong>es Erachtens gibt es ke<strong>in</strong>en nachvollziehbaren Gr<strong>und</strong>, weshalb<br />

die Geltendmachung nachträglicher Bedenken <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Normprüfungsverfahren<br />

nicht statthaft se<strong>in</strong> sollte. E<strong>in</strong>e allfällige Verschleppungsabsicht,<br />

wie sie uU <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zivilverfahren vorkommen kann,<br />

fällt bei e<strong>in</strong>em auf Antrag e<strong>in</strong>er Person e<strong>in</strong>geleiteten Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren<br />

ohneh<strong>in</strong> weg. Selbst wenn für den Antragsteller<br />

die Möglichkeit bestünde, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em neuen selbständigen Individualantrag<br />

weitere Bedenken darzulegen, ist dies aufgr<strong>und</strong> der damit<br />

verb<strong>und</strong>enen nicht unerheblichen Kosten <strong>in</strong> der überwiegenden Zahl<br />

der Fälle bloß von theoretischer Bedeutung.<br />

m. Prüfungsumfang <strong>des</strong> VfGH<br />

Bei e<strong>in</strong>em auf Antrag e<strong>in</strong>geleiteten Normenprüfungsverfahren<br />

beschränkt sich der VfGH ausschließlich auf die Erörterung der im<br />

Antrag geltend gemachten Bedenken. 159 Dies gilt sowohl für e<strong>in</strong>en Individualantrag<br />

als auch für e<strong>in</strong> von e<strong>in</strong>em Gericht angeregten Gesetzes-<br />

oder Verordnungsprüfungsverfahren.<br />

Der VfGH hat auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es von e<strong>in</strong>em Gericht e<strong>in</strong>gebrachten<br />

Antrages die jeweils angefochtene Bestimmung nicht <strong>in</strong> jede Richtung<br />

auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der Gerichtshof ist vielmehr<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Verfahren an die vom Gericht geltend gemachten<br />

Bedenken geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> hat lediglich zu überprüfen, ob die behauptete<br />

Verfassungswidrigkeit der jeweils angefochtenen Bestimmung<br />

vorliegt bzw vorgelegen ist. 160<br />

Dies hat zur Konsequenz, dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em auf Antrag e<strong>in</strong>es Gerichtes e<strong>in</strong>geleiteten<br />

Normenprüfungsverfahren den Parteien <strong>des</strong> Ausgangsverfahrens<br />

ke<strong>in</strong>e Berechtigung zukommt, den Gegenstand <strong>des</strong> Verfahrens<br />

durch eigenes Vorbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>zuschränken oder zu erweitern. Selbst<br />

auf Anregungen e<strong>in</strong>er mitbeteiligten Partei e<strong>in</strong>es Verfahrens nach<br />

dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, welche über die geltend<br />

gemachten Bedenken <strong>des</strong> antragstellenden Gerichtes h<strong>in</strong>ausgehen, ist<br />

vom VfGH nicht weiter e<strong>in</strong>zugehen. 161<br />

159 zB VfSlg 8253 / 1978, 9287 / 1981, 17.794 / 2006.<br />

160 VfSlg 15.685 / 1999.<br />

161 VfSlg 15.685 / 1999.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!