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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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84 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

tete Rechte darstellen, kann sich e<strong>in</strong> Betroffener mittels Bescheidbeschwerde<br />

nach Art 144 B-VG an den VfGH zur Wehr setzen. 302 Erst<br />

nach Erschöpfung aller <strong>in</strong>nerstaatlichen Rechtsbehelfe kann sich der<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>bedürftige direkt mittels Individualbeschwerde an den<br />

EGMR wenden. Gibt der Gerichtshof der Beschwerde statt, so kann er<br />

gemäß Art 41 EMRK der verletzten Partei e<strong>in</strong>e gerechte Entschädigung<br />

zusprechen.<br />

Im Lichte <strong>des</strong> Art 13 EMRK kann es problematisch ersche<strong>in</strong>en, dass<br />

im Zuge e<strong>in</strong>es Gerichtsverfahrens gemäß Art 139 oder 140 B-VG gestellte<br />

Normprüfungsanträge für die antragstellende Partei nicht durchsetzbar<br />

s<strong>in</strong>d. Auch wenn die Gerichte zur Fassung e<strong>in</strong>es Prüfungsbeschlusses<br />

verpflichtet s<strong>in</strong>d, sofern sie Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit<br />

e<strong>in</strong>er Verordnung oder gegen die Verfassungsmäßigkeit e<strong>in</strong>es Gesetzes<br />

hegen, hat die antragstellende Partei ke<strong>in</strong>en rechtlichen Anspruch<br />

darauf. Im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er verfassungskonformen Interpretation von Art 13<br />

EMRK wird man aber davon ausgehen können, dass sich e<strong>in</strong> Gericht mit<br />

den aufgeworfenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit e<strong>in</strong>er Norm<br />

gründlich ause<strong>in</strong>anderzusetzen <strong>und</strong> allenfalls auch zu begründen hat,<br />

weshalb es e<strong>in</strong>er Anregung zur E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

nicht gefolgt ist. 303<br />

Die Möglichkeit e<strong>in</strong>er Individualbeschwerde an den EGMR stünde<br />

für den Betroffenen dann offen, wenn e<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Konvention oder deren<br />

Zusatzprotokollen festgelegtes Recht oder e<strong>in</strong>e Gr<strong>und</strong>freiheit verletzt ist.<br />

4. Individualbeschwerde an den EGMR<br />

Zur Kontrolle der E<strong>in</strong>haltung der EMRK durch die Vertragsstaaten<br />

wurde durch das elfte Zusatzprotokoll vom Europarat im November<br />

1998 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz <strong>in</strong> Straßburg<br />

e<strong>in</strong>gerichtet. Je e<strong>in</strong> Richter pro Mitgliedstaat wird nach Straßburg<br />

entsandt <strong>und</strong> von der Parlamentarischen Versammlung <strong>des</strong> Europarates<br />

für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Zwar erfolgte durch das 14.<br />

Zusatzprotokoll vom Mai 2004 e<strong>in</strong>e Reform <strong>des</strong> EGMR, wodurch ua die<br />

Periode der <strong>in</strong> Straßburg ansässigen Richter auf neun Jahre verlängert<br />

worden wäre, jedoch konnten die bereits 2004 beschlossenen Reform-<br />

302 Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 106; Walter<br />

/ Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1565.<br />

303 Vgl Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 872.

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