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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

die Gerichtshöfe <strong>des</strong> öffentlichen Rechts ( VwGH 7 <strong>und</strong> VfGH 8 ), welche<br />

verfassungsgesetzlich zur rechtlichen Kontrolle der Verwaltung berufen<br />

s<strong>in</strong>d. 9<br />

Der <strong>Rechtsschutz</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung ist nach Maßgabe <strong>des</strong> gewaltenteilenden<br />

Pr<strong>in</strong>zips zweispurig organisiert. Primär wird der <strong>Rechtsschutz</strong><br />

gegen Verwaltungsakte von den Verwaltungsbehörden selbst<br />

gewährleistet, als <strong>des</strong>sen wichtigstes Rechtsmittel die Berufung zu nennen<br />

ist. Erst nach Erschöpfung <strong>des</strong> ordentlichen verwaltungsrechtlichen<br />

Instanzenzuges steht die Möglichkeit der Anrufung der Gerichtshöfe<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts offen. 10<br />

Die gerichtliche Rechtskontrolle durch die besonderen Gerichtshöfe<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts ( VwGH <strong>und</strong> VfGH ) ist jedoch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>geschränkte<br />

( e<strong>in</strong>e kassatorische ), da sie sich auf die Überprüfung der<br />

Rechtmäßigkeit <strong>des</strong> Verwaltungshandelns beschränkt <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e Sachentscheidung<br />

trifft. H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> dieses gewählten <strong>Rechtsschutz</strong>systems<br />

ist die Bereitstellung e<strong>in</strong>es raschen <strong>und</strong> relativ kostengünstigen<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>es. 11<br />

3. Durchsetzung der Rechte – Parteistellung<br />

Zentraler Anknüpfungspunkt <strong>des</strong> subjektiven <strong>Rechtsschutz</strong>es s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong>dividuelle Interessen. Subjektive Rechte können nach Maßgabe <strong>des</strong><br />

Stufenbaues der Rechtsordnung zum e<strong>in</strong>en als Menschen- oder Gr<strong>und</strong>rechte<br />

verfassungsgesetzlich verankert <strong>und</strong> zum anderen durch B<strong>und</strong>es-<br />

oder Lan<strong>des</strong>gesetze begründet se<strong>in</strong>. 12<br />

Verfahrensrechtlich wird das Vorhandense<strong>in</strong> subjektiver Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten mit der Stellung als Partei ausgedrückt. Die Verwirklichung<br />

subjektiven <strong>Rechtsschutz</strong>es steht <strong>und</strong> fällt soh<strong>in</strong> mit der Parteistellung.<br />

13 § 8 AVG normiert, wer als Partei <strong>und</strong> wer bloß als Beteiligter<br />

zu qualifizieren ist. Gemäß dieser Bestimmung s<strong>in</strong>d Personen, die e<strong>in</strong>e<br />

7 Siehe Kapitel » Verwaltungsgerichtshof «.<br />

8 Siehe Kapitel » Verfassungsgerichtshof «.<br />

9 Antoniolli / Koja, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³ ( 1996 ) 55.<br />

10 Vgl Holz<strong>in</strong>ger, Rechtsstaat <strong>und</strong> Verwaltungsverfahren, <strong>in</strong> FS Walter 287; Pernthaler,<br />

Österreichisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht 777 f.<br />

11 Pernthaler, Österreichisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht 777 f; siehe auch Pichler, Verwaltungsrechtsschutz,<br />

Menschenrechtskonvention <strong>und</strong> der Verwaltungsgerichtshof,<br />

JBl 1988, 273.<br />

12 Pernthaler, Österreichisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht 777.<br />

13 Siehe dazu Wessely, Eckpunkte der Parteistellung ( 2008 ) 11 ff.<br />

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