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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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38 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Rechtsanwalt darauf beschränkt, e<strong>in</strong>en vom Antragsteller selbst verfassten<br />

Schriftsatz bloß zu unterschreiben, ansonsten aber <strong>in</strong>haltlich unverändert<br />

e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Das Fehlen der anwaltlichen Unterschrift als auch<br />

die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es selbst verfassten Schriftsatzes haben jedoch<br />

nicht die Zurückweisung <strong>des</strong> Individualantrages zur Folge, sondern<br />

dies stellt nur e<strong>in</strong> Formgebrechen dar, welches gemäß § 18 VfGG behebbar<br />

ist. 139 Im weiteren Verfahren vor dem VfGH herrscht bloß relativer<br />

Anwaltszwang. Demnach können sich Parteien durch e<strong>in</strong>en Rechtsanwalt<br />

vertreten lassen, müssen dies aber nicht. Für Individualanträge ist<br />

derzeit e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>gabegebühr <strong>in</strong> der Höhe von € 220,00 zu entrichten.<br />

Weiters müssen Anträge nach Art 140 B-VG dieselben prozessualen<br />

Voraussetzungen wie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zivilverfahren, nämlich die Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> VfGH, die E<strong>in</strong>haltung gesetzlicher Fristen, die Beachtung der<br />

formellen Erfordernisse bzw die Behebung allfälliger solcher Mängel<br />

erfüllen. Darüber h<strong>in</strong>aus darf bezüglich der im Normprüfungsantrag<br />

bestimmt dargelegten Bedenken ke<strong>in</strong>e entschiedene Sache ( res<br />

judicata ) vorliegen. Dem VfGH ist es nämlich – gleich anderen Gerichten<br />

bzw Behörden – verwehrt, über dieselbe Rechtssache ( Streitgegenstand<br />

) e<strong>in</strong> zweites Mal zu entscheiden.<br />

Liegen die vorh<strong>in</strong> genannten Voraussetzungen nicht vor oder werden<br />

allfällige Mängel nicht b<strong>in</strong>nen gesetzter Frist behoben, werden die<br />

Normprüfungsanträge gemäß § 19 Abs 3 VfGG ohne weiteres Verfahren<br />

<strong>und</strong> ohne vorangegangene Verhandlung <strong>in</strong> nichtöffentlicher Sitzung<br />

zurückgewiesen.<br />

Die Frage, ob e<strong>in</strong>e Norm ( allenfalls mit zeitlich beschränktem<br />

Anwendungsbereich ) zum Zeitpunkt der Entscheidung noch <strong>in</strong> Kraft<br />

steht oder bereits außer Kraft getreten ist, ist laut Ansicht <strong>des</strong> VfGH<br />

ke<strong>in</strong>e Prozessvoraussetzung. Dies gilt sowohl für das Gesetzesprüfungs-<br />

als auch für das Verordnungsprüfungsverfahren. Vielmehr ist die Sachentscheidung<br />

bloß an der jeweiligen Situation auszurichten. 140 Entscheidend<br />

ist somit die aktuelle Betroffenheit <strong>des</strong> Antragstellers im<br />

Entscheidungszeitpunkt durch den VfGH. 141<br />

Zudem gilt es zu beachten, dass e<strong>in</strong>em Individualantrag ke<strong>in</strong>e aufschiebende<br />

Wirkung zuerkannt werden kann, da dies vom Gesetzge-<br />

139 Rohregger, Art 140 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht,<br />

Rz 201.<br />

140 VfSlg 8253 / 1978.<br />

141 Siehe Kapitel » Aktualität <strong>des</strong> Rechtse<strong>in</strong>griffes « <strong>und</strong> Kapitel » Unmittelbarkeit <strong>des</strong><br />

Rechtse<strong>in</strong>griffes «.

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