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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Strafsachen ( Dritte Säule ) – wurde durch den Lissabon-Vertrag aufgehoben<br />

<strong>und</strong> die bislang eigenständigen Säulen <strong>in</strong> der Europäischen Union<br />

vere<strong>in</strong>t. E<strong>in</strong>zig <strong>und</strong> alle<strong>in</strong> die Europäische Atomgeme<strong>in</strong>schaft bleibt<br />

neben der Union als eigene <strong>in</strong>ternationale Organisation erhalten.<br />

Durch Aufhebung der Säulenstruktur <strong>und</strong> Verschmelzung <strong>in</strong> Person<br />

der Europäischen Union erstreckt sich die Zuständigkeit <strong>des</strong> EuGH<br />

nunmehr gr<strong>und</strong>sätzlich auf alle Organe <strong>und</strong> alle Politikbereiche der<br />

Union. Mit dieser Ausdehnung der Jurisdiktion <strong>des</strong> EuGH ist gleichzeitig<br />

e<strong>in</strong>e Verbesserung <strong>des</strong> Individualrechtsschutzes verb<strong>und</strong>en, da<br />

künftig auch im Bereich der ehemaligen Dritten Säule der EuGH angerufen<br />

werden kann. Somit s<strong>in</strong>d Vertragsverletzungs- <strong>und</strong> Schadenersatzklagen<br />

auch im Rahmen der polizeilichen <strong>und</strong> justiziellen Zusammenarbeit<br />

<strong>in</strong> Strafsachen zulässig. Der Bereich der Geme<strong>in</strong>samen<br />

Außen- <strong>und</strong> Sicherheitspolitik ( Zweite Säule ) fällt h<strong>in</strong>gegen weiterh<strong>in</strong><br />

nicht <strong>in</strong> die Zuständigkeit <strong>des</strong> EuGH.<br />

Schließlich ergibt sich e<strong>in</strong>e Verbesserung <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es <strong>in</strong>soweit,<br />

als nunmehr auch die Tätigkeit <strong>des</strong> Europäischen Rates – zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t<br />

e<strong>in</strong>geschränkt – der Jurisdiktion <strong>des</strong> EuGH unterliegt.<br />

Die bedeutende Verbesserung <strong>des</strong> Individualrechtsschutzes liegt <strong>in</strong><br />

der Erweiterung der Klagebefugnis E<strong>in</strong>zelner gegen generelle Rechtsakte.<br />

Wie bereits zuvor ausgeführt, ermöglicht Art 263 Abs 4 AEUV im<br />

Gegensatz zur ursprünglichen Norm ( vormals Art 230 EGV ) nicht nur<br />

die Bekämpfung von Entscheidungen <strong>und</strong> Verordnungen, sondern<br />

auch die Bekämpfung von Handlungen. Soweit derartige Rechtsakte<br />

nicht an E<strong>in</strong>zelne gerichtet s<strong>in</strong>d, müssen letztere nach wie vor gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unmittelbar <strong>und</strong> <strong>in</strong>dividuell betroffen se<strong>in</strong>.<br />

Neuartig ist h<strong>in</strong>gegen, dass im Rahmen der Klagebefugnis gegen<br />

Rechtsakte mit Verordnungscharakter die <strong>in</strong>dividuelle Betroffenheit<br />

nicht mehr nachgewiesen werden muss. Erforderlich ist nur mehr, dass<br />

der E<strong>in</strong>zelne von dem Rechtsakt mit Verordnungscharakter unmittelbar<br />

betroffen ist.<br />

Um diese neue Aktivlegitimation <strong>in</strong> Anspruch nehmen zu können,<br />

müssen dreierlei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Erstens muss<br />

es sich um e<strong>in</strong>en Rechtsakt mit Verordnungscharakter handeln, zweitens<br />

wird unmittelbare Betroffenheit <strong>des</strong> E<strong>in</strong>zelnen gefordert <strong>und</strong> drittens<br />

darf der Rechtsakt mit Verordnungscharakter ke<strong>in</strong>e Durchführungsmaßnahme<br />

nach sich ziehen.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass die mit dem Wegfall <strong>des</strong> Erfordernisses<br />

der <strong>in</strong>dividuellen Betroffenheit erleichterte Klagebefugnis natürlicher<br />

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