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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

e<strong>in</strong> gerichtliches Verfahren anhängig machen kann. 127 Dieser Gr<strong>und</strong>satz<br />

gilt auch für den Fall, dass e<strong>in</strong> gerichtliches oder verwaltungsbehördliches<br />

Verfahren anhängig war, <strong>in</strong> welchem der Antragsteller über<br />

die Möglichkeit verfügte, e<strong>in</strong>e amtswegige Antragstellung an den VfGH<br />

anzuregen. In e<strong>in</strong>em solchen Fall wäre e<strong>in</strong> Individualantrag nur bei Vorliegen<br />

außergewöhnlicher Umstände zulässig. 128<br />

Der Umweg muss aber nicht nur möglich, sondern auch zumutbar<br />

se<strong>in</strong>. Bei Beantwortung der Frage, ob e<strong>in</strong> Umweg zumutbar ist, kommt<br />

es auf die Erfolgsaussichten <strong>in</strong> der Hauptsache <strong>des</strong> Umwegs nicht an. 129<br />

Dass e<strong>in</strong> Antragsteller se<strong>in</strong>e Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit<br />

e<strong>in</strong>er Rechtsvorschrift nicht unmittelbar – wie zB <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zivilverfahren<br />

– beim VfGH vorbr<strong>in</strong>gen kann, vermag an der Zumutbarkeit dieses<br />

Verfahrensweges nichts zu ändern. Der VfGH hat nämlich wiederholt<br />

ausgesprochen, dass es nicht auf die materiellen Erfolgschancen <strong>des</strong><br />

dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges ankommt,<br />

sondern darauf, dass im Zuge e<strong>in</strong>es derartigen Verfahrens Gelegenheit<br />

besteht, die vom Antragsteller angenommenen verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken gegen die Gesetzesbestimmung an den VfGH heranzutragen.<br />

130 Diese Rechtsprechung begründet der VfGH regelmäßig mit<br />

der Gr<strong>und</strong>satzentscheidung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esverfassungsgesetzgebers, die<br />

Initiative zur Prüfung genereller Normen vom Standpunkt <strong>des</strong> Betroffenen<br />

aus <strong>in</strong> diesen Fällen zu mediatisieren. 131 Aber auch dann, wenn der<br />

OGH oder e<strong>in</strong> anderes Rechtsmittelgericht zu der Auffassung gelangen<br />

sollte, die vom Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken<br />

nicht zu teilen, ergibt sich daraus nicht etwa e<strong>in</strong>e gleichsam subsidiäre<br />

Antragslegitimation. 132<br />

Die Möglichkeit e<strong>in</strong>es Rechtszuges an den EuGH oder an den EGMR<br />

oder e<strong>in</strong> bereits dort anhängiges Verfahren schließen die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung<br />

e<strong>in</strong>es Individualantrages nicht aus, da im Rahmen e<strong>in</strong>es Verfahrens vor<br />

diesen Gerichtshöfen die Anregung e<strong>in</strong>es Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahrens<br />

nicht vorgesehen ist. 133<br />

127 VfSlg 17.623 / 2005.<br />

128 VfSlg 8312 / 1978, 17.966 / 2006.<br />

129 Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 146.<br />

130 VfGH 11. 10. 2006 G 108 / 05.<br />

131 Vgl Hiesel, Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von<br />

Individualanträgen, ÖJZ 1998, 841.<br />

132 VfSlg 16.494 / 2002.<br />

133 Rohregger, Art 140 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht,<br />

Rz 185.<br />

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