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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

ber nicht beabsichtigt wurde. 142 H<strong>in</strong>gegen vertritt Hiesel 143 die Ansicht,<br />

dass e<strong>in</strong> Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch<br />

dann gestellt werden kann, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich<br />

vorgesehen ist. Dieser Ansicht liegt jedoch e<strong>in</strong>e etwas andere, nämlich<br />

e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fachgesetzliche Rechtslage zugr<strong>und</strong>e. Dem Erkenntnis <strong>des</strong><br />

VfGH zufolge steht es dem Antragsteller unbeschadet der Tatsache, dass<br />

die Zuerkennung e<strong>in</strong>er aufschiebenden Wirkung durch die B<strong>und</strong>esschiedskommission<br />

im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, offen, an die B<strong>und</strong>esschiedskommission<br />

das Begehren, se<strong>in</strong>er Berufung gegen den Bescheid<br />

der Lan<strong>des</strong>schiedskommission für Wien aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,<br />

zu richten <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en Bescheid zu erwirken. 144<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus ist die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

nicht fristgeb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Individualantrages<br />

schließt e<strong>in</strong>en neuerlichen Antrag nicht aus, sofern weitere Bedenken<br />

geltend gemacht werden. 145<br />

j. Spezielle Formerfordernisse<br />

§ 62 VfGG regelt das Gesetzesprüfungsverfahren näher. Nach der<br />

Bestimmung <strong>des</strong> § 62 Abs 1 VfGG muss der Antrag, e<strong>in</strong> Gesetz als verfassungswidrig<br />

aufzuheben, begehren, dass entweder das Gesetz se<strong>in</strong>em<br />

ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen <strong>des</strong> Gesetzes als<br />

verfassungswidrig aufgehoben werden. Ferner hat der Antrag die gegen<br />

die Verfassungsmäßigkeit <strong>des</strong> Gesetzes sprechenden Bedenken im E<strong>in</strong>zelnen<br />

darzulegen. Wird e<strong>in</strong> solcher Antrag von e<strong>in</strong>er Person gestellt,<br />

die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit <strong>des</strong> Gesetzes <strong>in</strong> ihren<br />

Rechten verletzt zu se<strong>in</strong> behauptet, so ist auch darzutun, <strong>in</strong>wieweit das<br />

Gesetz ohne Fällung e<strong>in</strong>er gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung<br />

e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong> für sie wirksam geworden ist. 146<br />

Die <strong>in</strong>haltlich gleich lautende Regelung für das Verordnungsprüfungsverfahren<br />

f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> § 57 Abs 1 VfGG.<br />

142 VfSlg 17.722 / 2005; Holz<strong>in</strong>ger / Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit³ ( 2009 ) § 62 VfGG,<br />

FN 3.<br />

143 Hiesel, Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von<br />

Individualanträgen, ÖJZ 1998, 841.<br />

144 VfSlg 14.195 / 1995.<br />

145 Siehe Kapitel » Darlegung der Bedenken «.<br />

146 Siehe Kapitel » Aktualität <strong>des</strong> Rechtse<strong>in</strong>griffes « <strong>und</strong> Kapitel » Unmittelbarkeit <strong>des</strong><br />

Rechtse<strong>in</strong>griffes «.<br />

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