07.02.2013 Aufrufe

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

<strong>des</strong> Art 89 B-VG s<strong>in</strong>ngemäß auch für den AsylGH gilt <strong>und</strong> dieser daher<br />

von Amts wegen die gehörige K<strong>und</strong>machung e<strong>in</strong>er Norm zu prüfen<br />

sowie bei Bedenken ob der Rechtmäßigkeit e<strong>in</strong>er Norm e<strong>in</strong>en Antrag<br />

auf Aufhebung jener Bestimmung beim VfGH zu stellen hat. 30<br />

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 ersetzte der neu gegründete AsylGH den<br />

bis dah<strong>in</strong> bestehenden Unabhängigen B<strong>und</strong>esasylsenat, der als e<strong>in</strong>e<br />

weisungsfreie Verwaltungsbehörde <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es e<strong>in</strong>gerichtet war <strong>und</strong> als<br />

Berufungsbehörde <strong>in</strong> Asylangelegenheiten fungierte. Gleichzeitig wurde<br />

<strong>in</strong> Asylsachen der für Österreich typische dreigliedrige adm<strong>in</strong>istrative<br />

Instanzenzug gr<strong>und</strong>legend reformiert, sodass <strong>in</strong> Asylangelegenheiten<br />

nunmehr die Anrufung <strong>des</strong> VwGH weitgehend 31 ausgeschlossen ist <strong>und</strong><br />

der VfGH Entscheidungen <strong>des</strong> AsylGH nur <strong>in</strong> den <strong>Grenzen</strong> <strong>des</strong> Art 144 a<br />

B-VG überprüfen kann. 32 Rechtspolitisch betrachtet war diese gr<strong>und</strong>legende<br />

Neuregelung, deren Hauptmotive erstens e<strong>in</strong>e Beschleunigung<br />

<strong>des</strong> Asylverfahrens <strong>und</strong> zweitens e<strong>in</strong>e Entlastung der Gerichtshöfe <strong>des</strong><br />

öffentlichen Rechts waren, äußerst umstritten <strong>und</strong> führte im Ergebnis<br />

zu e<strong>in</strong>e Verschlechterung <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es von Asylwerbern. 33<br />

Der Sitz <strong>des</strong> AsylGH ist <strong>in</strong> Wien mit e<strong>in</strong>er Außenstelle <strong>in</strong> L<strong>in</strong>z. Der<br />

AsylGH besteht aus e<strong>in</strong>em Präsidenten, e<strong>in</strong>em Vizepräsidenten <strong>und</strong><br />

der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Alle Mitglieder <strong>des</strong><br />

AsylGH werden vom B<strong>und</strong>espräsidenten auf Vorschlag der B<strong>und</strong>esregierung<br />

ernannt. Se<strong>in</strong>e Entscheidungen trifft der AsylGH durch E<strong>in</strong>zelrichter<br />

oder durch Zweier-Senate. Im Falle von Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen<br />

sowie bei Une<strong>in</strong>igkeit von Zweier-Senaten entscheidet der AsylGH<br />

durch e<strong>in</strong>en verstärkten Senat, welcher aus fünf Mitgliedern besteht. 34<br />

Wie bereits erwähnt wurde der AsylGH als spezialisiertes Sondergericht<br />

konzipiert, welches erstens über Beschwerden gegen Bescheide<br />

der Verwaltungsbehörden <strong>in</strong> Asylsachen, namentlich gegen Bescheide<br />

<strong>des</strong> B<strong>und</strong>esasylamtes, <strong>und</strong> zweitens über Beschwerden wegen Verlet-<br />

30 Holz<strong>in</strong>ger / Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit³ ( 2009 ) Art 129 e Abs 3 B-VG, FN 1.<br />

31 Lediglich vom Asylgerichtshof gefasste Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen müssen dem<br />

VwGH von Amts wegen zur Prüfung vorgelegt werden.<br />

32 Vgl Adamovich / Funk / Holz<strong>in</strong>ger / Frank, Österreichisches Staatsrecht, IV ( 2009 )<br />

Rz 52.005; Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 ( 2009 ) Rz 662 a f.<br />

33 Vgl Berka, Lehrbuch Verfassungsrecht 4 ( 2012 ) Rz 910; Muzak / Rohrböck, Der Asylgerichtshof<br />

( 2008 ) 15 ff; siehe auch Muzak, E<strong>in</strong> Jahr Asylgerichtshof – e<strong>in</strong>e erste<br />

Bilanz, ZfV 2009, 750.<br />

34 Vgl Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts ( 2008 ) 228; Muzak / Rohrböck,<br />

Der Asylgerichtshof 29.<br />

7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!