07.02.2013 Aufrufe

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Recht auf e<strong>in</strong> faires Verfahren ( Art 6 EMRK ) verletzt, wenn e<strong>in</strong> letzt<strong>in</strong>stanzliches<br />

Gericht se<strong>in</strong>er Vorlagepflicht nicht nachkommt.<br />

Das Vorabentscheidungsverfahren ist derzeit neben dem Vertragsverletzungsverfahren<br />

die häufigste Verfahrensart vor dem EuGH. Die<br />

Urteilsf<strong>in</strong>dung obliegt selbstverständlich den Richtern <strong>des</strong> EuGH,<br />

jedoch weist der EuGH <strong>in</strong> Form der Institution <strong>des</strong> Generalanwaltes<br />

( Art 252 AEUV ) e<strong>in</strong>e Besonderheit auf. Die Funktion <strong>des</strong> Generalanwaltes<br />

sowie die Schlussanträge stammen aus dem französischen Rechtssystem.<br />

Dabei erstellen die Generalanwälte e<strong>in</strong> Rechtsgutachten mit<br />

Entscheidungsvorschlägen, das sich ausschließlich an den Richtersenat<br />

( Spruchkörper ) richtet. Der Generalanwalt ist jedoch nicht Vertreter<br />

e<strong>in</strong>er der beiden Parteien, sondern er soll se<strong>in</strong>en Vorschlag unabhängig<br />

<strong>und</strong> neutral entwickeln. Die Schlussanträge fassen <strong>in</strong>sbesondere<br />

die bisherige Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH <strong>in</strong> ähnlichen Fällen zusammen,<br />

woraus die Generalanwälte sodann ihre Schlussfolgerungen für<br />

ihre Entscheidungsvorschläge ziehen. Obwohl der EuGH an diese Vorschläge<br />

<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Weise geb<strong>und</strong>en ist, folgt er dennoch häufig den<br />

von den Generalanwälten ausgearbeiteten Lösungsvorschlägen. 341 Zu<br />

bemerken ist, dass die Urteile <strong>des</strong> EuGH, <strong>in</strong>sbesondere h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

Entscheidungsgründe äußerst knapp gehalten s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> zwecks Vermeidung<br />

von Wiederholungen oftmals auf die eigene Rechtsprechung bzw<br />

auf die umfangreichen rechtlichen Ausführungen der Schlussanträge<br />

verweisen. 342<br />

Auch der VfGH entscheidet <strong>in</strong> letzter Instanz. Se<strong>in</strong>e Entscheidungen<br />

s<strong>in</strong>d unanfechtbar. Somit trifft den VfGH e<strong>in</strong>e Vorlagepflicht, sofern<br />

die Anwendung, die Auslegung oder die Gültigkeit von Unionsrecht<br />

nicht offenk<strong>und</strong>ig ist. 343 Gemäß § 19 a VfGG s<strong>in</strong>d Beschlüsse <strong>des</strong> VfGH,<br />

wodurch dem EuGH e<strong>in</strong>e Frage zur Vorabentscheidung nach Art 234 <strong>des</strong><br />

EG-Vertrages ( nunmehr Art 267 AEUV ) oder Art 150 <strong>des</strong> EAG-Vertrages<br />

vorgelegt wird, den Parteien zuzustellen. Hat der VfGH e<strong>in</strong>en solchen<br />

Beschluss gefasst, so darf er bis zum E<strong>in</strong>langen der Vorabentscheidung<br />

nur solche Handlungen vornehmen <strong>und</strong> nur solche Entscheidungen<br />

<strong>und</strong> Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht bee<strong>in</strong>flusst<br />

werden können oder die Frage nicht abschließend regeln <strong>und</strong><br />

341 Hakenberg / Stix-Hackl, Handbuch zum Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof³<br />

160 f.<br />

342 Hakenberg / Stix-Hackl, Handbuch zum Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof³<br />

163.<br />

343 Vgl Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 255.<br />

95

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!