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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

III. <strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>stitutionen<br />

1. Volksanwaltschaft<br />

Gemäß Art 148 a B-VG kann sich jedermann bei der Volksanwaltschaft<br />

wegen behaupteter Missstände <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>des</strong>sen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren,<br />

sofern er von diesen Missständen betroffen ist <strong>und</strong> soweit ihm e<strong>in</strong><br />

Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass <strong>Rechtsschutz</strong>suchende auf dem<br />

Weg zu Gericht oftmals e<strong>in</strong>ige Hürden zu überw<strong>in</strong>den haben sowie die<br />

Rechtsordnung immer umfangreicher <strong>und</strong> komplexer wird, wurde mit<br />

der B-VG-Nov 1975 e<strong>in</strong>e Beschwerdee<strong>in</strong>richtung geschaffen, welche<br />

e<strong>in</strong>erseits Bürgern den Zugang zu <strong>Rechtsschutz</strong> erleichtern <strong>und</strong> andererseits<br />

die Distanz zur Verwaltung verr<strong>in</strong>gern sollte. 422 Bürger, die<br />

<strong>Rechtsschutz</strong> bei e<strong>in</strong>em Gericht suchen, sehen sich häufig mit formalen,<br />

f<strong>in</strong>anziellen <strong>und</strong> manchmal auch sozialen Schwierigkeiten konfrontiert.<br />

Die E<strong>in</strong>richtung der Volksanwaltschaft, gegründet nach dem<br />

Vorbild <strong>des</strong> schwedischen Ombudsmannes, gewährt überall dort Hilfe,<br />

wo es entweder überhaupt ke<strong>in</strong>e Rechtsmittel bzw Rechtsbehelfe gibt<br />

oder diese bereits ausgeschöpft s<strong>in</strong>d. Charakteristisch für die Volksanwaltschaft<br />

ist deren ger<strong>in</strong>gere Förmlichkeit sowie deren Kostenlosigkeit.<br />

Die Beschwerde ist form- <strong>und</strong> gebührenfrei sowie an ke<strong>in</strong>e Frist<br />

geb<strong>und</strong>en. Die Kosten <strong>des</strong> Verfahrens werden vom B<strong>und</strong> getragen. 423<br />

Mittlerweile hat sich die Idee <strong>des</strong> Ombudsmannes auch <strong>in</strong> der Europäischen<br />

Union durchgesetzt. Dort hat e<strong>in</strong> vom Europäischen Parlament<br />

ernannter Bürgerbeauftragter Beschwerden von jedem Unionsbürger<br />

über Missstände bei der Tätigkeit von Geme<strong>in</strong>schaftsorganen zu<br />

prüfen. Die Gerichtsbarkeit ist von der Prüfung allerd<strong>in</strong>gs ausgenommen.<br />

424<br />

Die Volksanwaltschaft ist e<strong>in</strong> Hilfsorgan <strong>des</strong> Parlaments <strong>und</strong> dient<br />

nur der Kontrolle der B<strong>und</strong>esverwaltung. Der Begriff » B<strong>und</strong>esverwaltung<br />

« ist hier weit zu verstehen <strong>und</strong> umfasst die gesamte Verwaltungstä-<br />

422 Siehe auch Funk, Die Volksanwaltschaft als Institution <strong>des</strong> österreichischen Staatsrechts,<br />

ZfV 1978, 1.<br />

423 Siehe auch Ermacora, Die politische Kontrolle der Verwaltung, <strong>in</strong> FS Antoniolli<br />

( 1979 ) 545; vgl Holz<strong>in</strong>ger / Oberndorfer / Raschauer, Österreichische Verwaltungslehre²<br />

404 ff; Pernthaler, Österreichisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht 140 ff.<br />

424 Kucsko-Stadlmayer, Art 148 a B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht,<br />

9. Lfg ( 2009 ) Rz 4.<br />

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