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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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82 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

sich mit der Frage der Verletzung e<strong>in</strong>es Konventionsrechtes ause<strong>in</strong>andersetzt.<br />

Diese Garantie würde e<strong>in</strong>e zu weitgehende E<strong>in</strong>schränkung<br />

erfahren, wenn man die feststehende Rechtsverletzung als Voraussetzung<br />

für die Anwendbarkeit <strong>des</strong> Art 13 EMRK verlangen würde. 289<br />

Problematisch kann das Erfordernis e<strong>in</strong>er arguable claim <strong>in</strong>sofern<br />

se<strong>in</strong>, als der EGMR diese Anforderung von Fall zu Fall unterschiedlich<br />

auslegt <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb e<strong>in</strong>ige Beschwerden, welche sich auf Art 13 EMRK<br />

stützten, zurückgewiesen hat, weil e<strong>in</strong>e Verletzung e<strong>in</strong>es Konventionsrechtes<br />

nicht <strong>in</strong> vertretbarer Weise nachgewiesen werden konnte.<br />

So konnte zB das Recht auf e<strong>in</strong>e wirksame Beschwerde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall<br />

angeblicher Folter nicht geltend gemacht werden, da der Foltervorwurf<br />

nicht zweifelsfrei ( beyond reasonable doubt ) erwiesen war <strong>und</strong> es somit<br />

an e<strong>in</strong>em vertretbaren Anspruch mangelte. 290<br />

Auf die Rechtsform <strong>des</strong> <strong>in</strong> Beschwerde gezogenen Aktes kommt es<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht an. E<strong>in</strong>e wirksame Beschwerdemöglichkeit ist<br />

gegen jeden Staatsakt, der möglicherweise e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>recht verletzen<br />

kann, e<strong>in</strong>zurichten. <strong>Rechtsschutz</strong> ist somit gegen Akte der schlichten<br />

Hoheitsverwaltung, gegen Akte der Privatwirtschaftsverwaltung, aber<br />

auch gegen Säumnis bzw staatliches Unterlassen zu gewähren. 291 Art 13<br />

EMRK ist aber auch im Falle behaupteter Verletzungen e<strong>in</strong>es Konventionsrechtes<br />

durch die Judikative oder Legislative anwendbar. Maßgebend<br />

ist e<strong>in</strong>zig <strong>und</strong> alle<strong>in</strong>, dass es sich um e<strong>in</strong>en dem Staat zurechenbaren<br />

Hoheitsakt handelt, wodurch e<strong>in</strong> von der EMRK geschütztes Recht<br />

verletzt wird. 292<br />

Die Bestimmung <strong>des</strong> Art 13 EMRK verpflichtet ferner den Gesetzgeber<br />

zur wirksamen Ausgestaltung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen,<br />

die Konventionsrechte berühren. Zu beachten ist, dass der<br />

<strong>Rechtsschutz</strong> nicht zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong> Gerichtlicher se<strong>in</strong> muss. 293 Auch die<br />

Anrufung e<strong>in</strong>es anderen Organs, zB e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong>isters oder die E<strong>in</strong>berufung<br />

e<strong>in</strong>es parlamentarischen Ausschusses kann ausreichend se<strong>in</strong>,<br />

sofern diese Instanz nicht Richter <strong>in</strong> eigener Sache ist. 294 M<strong>in</strong><strong>des</strong>tvoraussetzung<br />

ist, dass es sich um e<strong>in</strong>e unabhängige <strong>und</strong> unparteiische<br />

289 Grabenwarter, EMRK 5 488 Rz 176.<br />

290 Frowe<strong>in</strong> <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³, Art 13 Rz 2 ff.<br />

291 Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 866.<br />

292 Vgl Frowe<strong>in</strong> <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³, Art 13 Rz 11; Grabenwarter, EMRK 5 487<br />

Rz 175.<br />

293 Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1565.<br />

294 Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 869.

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