07.02.2013 Aufrufe

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

ren vor ebendiesem s<strong>in</strong>d im VwGG geregelt. Weitere Bestimmungen<br />

enthält die Geschäftsordnung <strong>des</strong> VwGH nach Maßgabe <strong>des</strong> VwGG. 46<br />

Der VwGH besteht aus e<strong>in</strong>em Präsidenten, e<strong>in</strong>em Vizepräsidenten<br />

<strong>und</strong> der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern ( Senatspräsidenten<br />

<strong>und</strong> Räten ). Die beiden Präsidenten <strong>und</strong> die übrigen Mitglieder<br />

<strong>des</strong> VwGH werden vom B<strong>und</strong>espräsidenten auf Vorschlag der B<strong>und</strong>esregierung<br />

ernannt, wobei die B<strong>und</strong>esregierung im Rahmen ihres Vorschlagsrechtes<br />

mit Ausnahme der Ernennung <strong>des</strong> Präsidenten <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Vizepräsidenten ihrerseits an Dreiervorschläge der Vollversammlung<br />

<strong>des</strong> VwGH geb<strong>und</strong>en ist. 47<br />

Gemäß Art 135 B-VG erkennt der VwGH <strong>in</strong> Senaten, überlässt die<br />

nähere Ausgestaltung allerd<strong>in</strong>gs der Geschäftsordnung <strong>des</strong> VwGH. In<br />

der Regel besteht e<strong>in</strong> Senat aus fünf Mitgliedern. Demgegenüber wird<br />

die Entscheidung <strong>in</strong> Verwaltungsstrafsachen oder <strong>in</strong> Rechtssachen, <strong>in</strong><br />

denen e<strong>in</strong>e Beschwerde zurückgewiesen oder das Verfahren e<strong>in</strong>gestellt<br />

wird, sowie <strong>in</strong> Rechtssachen, <strong>in</strong> denen die Rechtsfrage besonders e<strong>in</strong>fach<br />

oder durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt<br />

ist, durch Dreiersenate gefällt. E<strong>in</strong> sog verstärkter Senat ( Neunersenat<br />

) entscheidet <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> welchen beabsichtigt wird, von der<br />

bisherigen Rechtsprechung <strong>des</strong> VwGH abzugehen oder die zu lösende<br />

Rechtsfrage <strong>in</strong> der Rechtsprechung <strong>des</strong> VwGH nicht e<strong>in</strong>heitlich beantwortet<br />

wird. 48<br />

Im Gegensatz zum VfGH s<strong>in</strong>d die Richter <strong>des</strong> VwGH Berufsrichter. In<br />

Ausübung ihres richterlichen Amtes s<strong>in</strong>d sie unabhängig, unabsetzbar<br />

<strong>und</strong> unversetzbar. Sie dürfen nur <strong>in</strong> den gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Fällen ihres Amtes enthoben oder gegen ihren Willen an e<strong>in</strong>e andere<br />

Stelle oder <strong>in</strong> den Ruhestand versetzt werden. 49 Die Geschäfte s<strong>in</strong>d durch<br />

die Vollversammlung auf die Dauer e<strong>in</strong>es Jahres im Voraus zu verteilen<br />

( Pr<strong>in</strong>zip der festen Geschäftsverteilung ) <strong>und</strong> dürfen e<strong>in</strong>em Mitglied nur<br />

dann abgenommen werden, wenn es verh<strong>in</strong>dert oder überlastet ist. 50 Somit<br />

erfüllt der VwGH sämtliche Erfordernisse e<strong>in</strong>es Gerichtes gleich der<br />

ordentlichen Gerichtsbarkeit.<br />

46 Vgl Holz<strong>in</strong>ger / Oberndorfer / Raschauer, Österreichische Verwaltungslehre² ( 2006 )<br />

409; Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 928.<br />

47 Art 134 Abs 1 <strong>und</strong> 2 B-VG.<br />

48 Vgl Holz<strong>in</strong>ger / Oberndorfer / Raschauer, Österreichische Verwaltungslehre² 409 f;<br />

Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 939 f.<br />

49 Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 933.<br />

50 Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 7.<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!