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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

e. Verjährung<br />

Die Bestimmungen <strong>des</strong> ABGB über die Verjährung f<strong>in</strong>den nach ständiger<br />

Rechtsprechung bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen ke<strong>in</strong>e<br />

Anwendung. 402 Gleichzeitig wird an dieser Stelle aber e<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

<strong>des</strong> VfGH zitiert, wonach die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Klage bei den unzuständigen<br />

ordentlichen Gerichten anstatt beim VfGH die Verjährung nicht<br />

unterbricht. 403 Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass die Kausalgerichtsbarkeit<br />

Ansprüche unterschiedlicher Rechtsnatur umfasst, ist es <strong>in</strong> der Praxis<br />

ratsam, die Anspruchsgr<strong>und</strong>lage exakt zu eruieren, um e<strong>in</strong>e allfällige<br />

Verjährung h<strong>in</strong>tanzuhalten. Sollte nicht zweifelsfrei geklärt werden können,<br />

ob e<strong>in</strong> Anspruch tendenziell eher als öffentlich-rechtlicher oder als<br />

privatrechtlicher zu qualifizieren ist, wäre es s<strong>in</strong>nvoll, zuerst e<strong>in</strong>e Klage<br />

im Wege der Kausalgerichtsbarkeit e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen, da davon auszugehen<br />

ist, dass über diesen Anspruch rascher entschieden wird, <strong>und</strong> erst im<br />

Falle e<strong>in</strong>er Zurückweisung den Anspruch vor den ordentlichen Gerichten<br />

geltend zu machen. Auf jeden Fall sollte vorsichtshalber e<strong>in</strong> Überweisungsantrag<br />

an das offenbar nicht unzuständige Gericht gestellt werden.<br />

Im konkreten Anlassfall nämlich haben die Kläger ihren Staatshaftungsanspruch<br />

anfänglich vor den ordentlichen Gerichten geltend<br />

gemacht, die sich für unzuständig erklärten. Nach Erschöpfung <strong>des</strong><br />

Rechtsweges ( Rechtszug bis an den OGH ) versuchten die Kläger ihren<br />

Anspruch nach Art 137 B-VG durchzusetzen, was jedoch an der zwischenzeitlich<br />

e<strong>in</strong>getretenen Verjährung scheiterte. Denn die Klagsführung<br />

bei e<strong>in</strong>em unzuständigen Gericht unterbricht nicht die Verjährung.<br />

Nur im Falle e<strong>in</strong>er Überweisung der Sache an das zuständige<br />

Gericht gemäß § 261 Abs 6 ZPO tritt e<strong>in</strong>e solche Unterbrechungswirkung<br />

e<strong>in</strong>. Die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der Staatshaftungsklage bei den unzuständigen<br />

ordentlichen Gerichten statt beim VfGH führt also zu ke<strong>in</strong>er Unterbrechung<br />

der Verjährung. 404<br />

Da e<strong>in</strong> Staatshaftungsanspruch aber weder e<strong>in</strong> öffentlich-rechtlicher<br />

noch e<strong>in</strong> privatrechtlicher Anspruch ist, sondern Elemente von<br />

beiden <strong>in</strong>nehat, ist fraglich, ob die im § 1489 ABGB geregelte dreijährige<br />

Verjährungsfrist auch auf e<strong>in</strong>en solchen Staatshaftungsanspruch<br />

zutrifft. Vorauszuschicken ist, dass im Unionsrecht ungeregelt bleibt,<br />

402 Frank, Art 137 B-VG, <strong>in</strong> Rill / Schäffer ( Hrsg ), BVR Komm, Rz 37.<br />

403 Ta<strong>des</strong> / Hopf / Kathre<strong>in</strong> / Stabenthe<strong>in</strong>er, ABGB 37 , Allg AHG E 75.<br />

404 VfSlg 17.576 / 2005.<br />

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