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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

auf die Judikatur <strong>des</strong> VwGH hat. Nach deren Ansicht kann man aus<br />

dem Urteil Peterbroeck den Schluss ziehen, dass zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t e<strong>in</strong> nationales<br />

Gericht, das die e<strong>in</strong>zige vorlageberechtigte Instanz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verwaltungsverfahren<br />

ist, h<strong>in</strong>sichtlich <strong>des</strong> ihm zulässig unterbreiteten Streitgegenstan<strong>des</strong><br />

Verstöße gegen das Geme<strong>in</strong>schaftsrecht von Amts wegen<br />

aufgreifen muss. Weiters führt Sperlich aus, dass dies mit der österreichischen<br />

Rechtsordnung vere<strong>in</strong>bar ist, da der VwGH im Rahmen <strong>des</strong> Streitgegenstan<strong>des</strong><br />

nicht an die Beschwerdegründe der Parteien geb<strong>und</strong>en ist<br />

<strong>und</strong> alle rechtlichen Argumente auch von Amts wegen aufgreifen kann.<br />

Kraft e<strong>in</strong>es Analogieschlusses könnte man voreilig zur Auffassung<br />

gelangen, dass auch der VfGH im Rahmen e<strong>in</strong>es Individualantrages<br />

an e<strong>in</strong>e amtswegige Berücksichtigung unionsrechtlicher Gr<strong>und</strong>sätze<br />

geb<strong>und</strong>en ist. Bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass im Rahmen<br />

e<strong>in</strong>es auf Antrag e<strong>in</strong>geleiteten Normprüfungsverfahrens, sowohl<br />

von e<strong>in</strong>em Gericht als auch von e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>zelnen Person, sich der VfGH<br />

h<strong>in</strong>sichtlich se<strong>in</strong>es Prüfungsumfanges ausschließlich an die geltend<br />

gemachten Bedenken hält. Die vom Antragsteller vorgebrachten<br />

Bedenken gegen die Gesetzes- oder Verfassungsmäßigkeit e<strong>in</strong>er Norm<br />

entsprechen den Beschwerdegründen e<strong>in</strong>es Verfahrens vor dem VwGH.<br />

Im Unterschied zum Individualantrag an den VfGH ist aber der VwGH<br />

berechtigt, von sich aus die Beschwerdegründe <strong>in</strong> Bezug auf die geltend<br />

gemachten Beschwerdepunkte <strong>in</strong> jede Richtung h<strong>in</strong> zu prüfen. Me<strong>in</strong>er<br />

Me<strong>in</strong>ung nach lässt sich die Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH im Fall Peterbroeck<br />

<strong>des</strong>halb nicht auf e<strong>in</strong> auf Antrag e<strong>in</strong>geleitetes Normprüfungsverfahren<br />

übertragen.<br />

Als Gegenargument zu vorigem Standpunkt könnte man jenes<br />

Erkenntnis <strong>des</strong> VfGH 170 <strong>in</strong>s Treffen führen, wonach sich der VfGH im<br />

Zuge e<strong>in</strong>es Verordnungsprüfungsverfahrens für zuständig erachtet,<br />

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Verordnung<br />

von sich aus wahrzunehmen. Auch e<strong>in</strong> Verordnungsprüfungsverfahren<br />

kann <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>n Anlass zur E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Gesetzesprüfungsverfahrens<br />

von Amts wegen <strong>in</strong>soweit se<strong>in</strong>, als das Gesetz Voraussetzung für das<br />

Erkenntnis <strong>des</strong> VfGH im Verordnungsprüfungsverfahren ist. Bedenken gegen<br />

die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen e<strong>in</strong>er Verordnung<br />

s<strong>in</strong>d mith<strong>in</strong> vom VfGH auch dann wahrzunehmen, wenn solche von dem<br />

das Verordnungsprüfungsverfahren beantragenden Gericht nicht geltend<br />

170 VfSlg 7382 / 1974.<br />

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