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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Bei Staatshaftungsansprüchen, die sich aus Verletzungen von Unionsrecht<br />

ergeben, s<strong>in</strong>d jene Rechtsträger passiv legitimiert, <strong>in</strong> <strong>des</strong>sen<br />

Zuständigkeit der Verstoß fällt. So besteht zB ke<strong>in</strong>e Passivlegitimation<br />

<strong>des</strong> B<strong>und</strong>es für Ansprüche aus e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>schaftswidrigen Lan<strong>des</strong>gesetz,<br />

sondern für solche Schäden hat ausschließlich das jeweilige B<strong>und</strong>esland<br />

aufzukommen. 370<br />

Die Kausalgerichtsbarkeit begründet aber ke<strong>in</strong>e konkurrierende<br />

Zuständigkeit. Sie ist streng subsidiär bzw suppletorisch. E<strong>in</strong>e Klage<br />

nach Art 137 B-VG ist demnach nur zulässig, wenn der Anspruch weder<br />

im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden kann, noch <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Verwaltungsverfahren durch Bescheid zu erledigen ist. 371 In der<br />

Klage ist darzulegen, dass dem Kläger ke<strong>in</strong>e andere Möglichkeit zur<br />

Verfügung steht, se<strong>in</strong>en Anspruch geltend zu machen. 372<br />

Ob e<strong>in</strong> Rechtsstreit im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist,<br />

bestimmt sich zunächst nach § 1 JN. Schadenersatzansprüche s<strong>in</strong>d<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich, soweit sie bürgerliche Rechtssachen betreffen, vor den<br />

ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Um e<strong>in</strong>e Zuständigkeit<br />

nach Art 137 B-VG begründen zu können, ist daher erforderlich, dass<br />

der Anspruch im öffentlichen Recht wurzelt. Kausalgerichtsbarkeit liegt<br />

zB im Falle der Rückforderung von Geldstrafen nach Aufhebung e<strong>in</strong>es<br />

Strafbeschei<strong>des</strong> oder der Herausgabe beschlagnahmter Sachen vor. 373<br />

Nicht unter Art 137 B-VG fallen daher vermögensrechtliche Ansprüche,<br />

die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet wurden. 374<br />

b. Staatshaftungsansprüche aus Unionswidrigkeit<br />

Wie bereits vorh<strong>in</strong> erwähnt, stellen Schadenersatzansprüche privatrechtliche<br />

Ansprüche dar, welche vor den ordentlichen Gerichten e<strong>in</strong>zuklagen<br />

s<strong>in</strong>d. Demgegenüber s<strong>in</strong>d aber Staatshaftungsansprüche<br />

wegen geme<strong>in</strong>schaftswidriger staatlicher Verhaltensweisen, e<strong>in</strong>erseits<br />

durch Verstöße, die unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen s<strong>in</strong>d<br />

370 Vgl Frank, Art 137 B-VG, <strong>in</strong> Rill / Schäffer ( Hrsg ), BVR Komm, 5. Lfg ( 2007 ) Rz 24;<br />

Mader <strong>in</strong> Schwimann, ABGB³ VII ( 2005 ) AHG, vor § 1 Rz 25.<br />

371 Vgl Frank, Art 137 B-VG, <strong>in</strong> Rill / Schäffer ( Hrsg ), BVR Komm, Rz 4.<br />

372 Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 84.<br />

373 Vgl Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 84; Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht<br />

8 , Rz 992; Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 ,<br />

Rz 1075 f.<br />

374 Mayer, B-VG 4 , Art 137 Tz III.1.<br />

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