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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

richt tätig <strong>und</strong> andererseits gemäß § 79 Abs 1 VfGG, wenn er über Schadenersatzansprüche<br />

im Zusammenhang mit se<strong>in</strong>er Tätigkeit als Staatsgerichtshof<br />

entscheidet. 408 Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage ist somit auch für<br />

den VfGH e<strong>in</strong> vermögensrechtlicher Anspruch, der im öffentlichen<br />

Recht wurzelt. 409<br />

Staatshaftungsansprüche, die sich aus der Verletzung von Unionsrecht<br />

ergeben, gehören <strong>in</strong>soweit, als sie direkt dem Gesetzgeber oder<br />

e<strong>in</strong>em Höchstgericht zurechenbar s<strong>in</strong>d, vor den VfGH. 410 Nach der<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> VfGH wäre der VfGH zur Entscheidung über vermögensrechtliche<br />

Ansprüche aus dem Titel der Staatshaftung nach Geme<strong>in</strong>schaftsrecht<br />

wegen legislativen Unrechts nur dann zuständig, wenn die anspruchsbegründenden<br />

Handlungen oder Unterlassungen nicht e<strong>in</strong>em hoheitlich<br />

tätig gewordenen Vollzugsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber<br />

zuzurechnen s<strong>in</strong>d. Der Gerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass<br />

es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>schaftsrechtliche<br />

Staatshaftung bleibt, wenn der behauptete Schaden an<br />

e<strong>in</strong> verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Handeln anknüpft ( vgl zB<br />

VfSlg 17.611 / 2005 ). Nach ständiger Judikatur ist der VfGH nach Art 137<br />

B-VG nur dann für Entscheidungen über Klagen über geme<strong>in</strong>schaftsrechtliche<br />

Staatshaftungsansprüche aus behaupteten geme<strong>in</strong>schaftsrechtswidrigen<br />

Entscheidungen von Vollzugsorganen zuständig, wenn es sich um Entscheidungen<br />

von Höchstgerichten handelt ( vlg VfSlg 17.019 / 2003 ). 411<br />

Aufgr<strong>und</strong> obiger zitierter Rechtsprechung wird die Zuständigkeit <strong>des</strong><br />

VfGH ebenso durch Verstöße <strong>des</strong> VwGH ( als e<strong>in</strong> Höchstgericht ) gegen<br />

unionsrechtliche Bestimmungen begründet. 412 Haben jedoch andere<br />

Behörden als Höchstgerichte Verletzungen von Unionsrecht zu verantworten,<br />

bleibt es bei der Amtshaftung. Ansprüche, die sich auf Amtshaftung<br />

stützen, s<strong>in</strong>d gemäß § 9 Abs 1 AHG vor den ordentlichen Gerichten<br />

geltend zu machen. Demnach ist zu differenzieren, ob unmittelbar<br />

dem Gesetzgeber bzw e<strong>in</strong>em Höchstgericht oder anderen hoheitlich<br />

tätigen Vollzugsorganen e<strong>in</strong> Verstoß gegen Unionsrecht vorzuwerfen<br />

408 Vgl Mayr <strong>in</strong> Rechberger³ § 1 JN, Rz 3; Ballon <strong>in</strong> Fasch<strong>in</strong>g² I § 1 JN, Rz 45; siehe weiters<br />

Höllbacher, Staatsgerichtsbarkeit <strong>und</strong> MRK, JBl 2009, 473.<br />

409 Frank, Art 137 B-VG, <strong>in</strong> Rill / Schäffer ( Hrsg ), BVR Komm, Rz 7.<br />

410 Vgl Mader <strong>in</strong> Schwimann, ABGB³ VII, AHG, vor § 1 Rz 24; Ta<strong>des</strong> / Hopf / Kathre<strong>in</strong> / Stabenthe<strong>in</strong>er,<br />

ABGB 37 , Allg AHG E 65 a <strong>und</strong> E 69.<br />

411 VfGH 22. 09. 2009 A 14 / 08.<br />

412 VfGH 29. 09. 2008 A 2 / 07; vgl JBl 2004, 303.<br />

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