07.02.2013 Aufrufe

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Begründung e<strong>in</strong>es öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf<br />

Ernennung im Dienstverhältnis besteht. 111<br />

Bloße faktische Auswirkungen reichen für e<strong>in</strong>e Antragslegitimation<br />

nicht aus. 112 So hat der VfGH e<strong>in</strong>en Individualantrag nach Art 139 B-VG<br />

von Anra<strong>in</strong>ern von Gastgärten <strong>in</strong> Graz, welche die Aufhebung e<strong>in</strong>er Verordnung<br />

über die Gewerbeausübung <strong>in</strong> Gastgärten begehrten, mangels<br />

rechtlicher Betroffenheit zurückgewiesen. Zur Antragslegitimation<br />

führten die Antragsteller ua aus, dass sie als Anra<strong>in</strong>er von Gastgärten<br />

<strong>in</strong> der Stadt Graz vom durch deren Betrieb verursachten Lärm betroffen<br />

seien. Die angefochtene Verordnung greife <strong>in</strong> ihre verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit <strong>des</strong> Eigentums, auf<br />

Achtung <strong>des</strong> Privat- <strong>und</strong> Familienlebens sowie der Wohnung <strong>und</strong> auf<br />

Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz e<strong>in</strong>. Die Zurückweisung<br />

dieses Individualantrages begründete der VfGH damit, dass sich die<br />

Verordnung ausdrücklich an die Betreiber der Gastgärten richte, <strong>und</strong><br />

daher die bekämpfte Regelung die Antragsteller – mögen sie auch faktisch<br />

dadurch betroffen se<strong>in</strong> – nicht <strong>in</strong> ihrer Rechtssphäre berühre, weil<br />

sie ke<strong>in</strong>e Normadressaten der betreffenden Verordnung seien. 113<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> VfGH begründen Bee<strong>in</strong>trächtigungen der wirtschaftlichen<br />

Interessen <strong>und</strong> wirtschaftliche Reflexwirkungen ke<strong>in</strong>en<br />

E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Rechtssphäre <strong>des</strong> Antragstellers. Infolge<strong>des</strong>sen wurde<br />

der Individualantrag nach Art 139 B-VG e<strong>in</strong>es Gastwirtes auf Aufhebung<br />

e<strong>in</strong>er Kurzparkzonenabgabenverordnung mangels Bestehens e<strong>in</strong>er<br />

Rechtsposition zurückgewiesen. Der Antragsteller führte zur Begründung<br />

se<strong>in</strong>er Antragslegitimation ua aus, dass durch E<strong>in</strong>führung der<br />

Kurzparkzonenabgabenverordnung aktuell <strong>und</strong> unmittelbar <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e<br />

Rechtssphäre e<strong>in</strong>gegriffen werde, da die Gäste se<strong>in</strong>es Gastgewerbebetriebes<br />

überwiegend mit eigenen Kraftfahrzeugen anreisen <strong>und</strong> diese<br />

<strong>in</strong> den umliegenden Straßen abstellen würden. Durch die Gebührenpflicht<br />

würden manche se<strong>in</strong>er Gäste nun dem Gastgewerbebetrieb fern<br />

bleiben, wodurch er E<strong>in</strong>kommense<strong>in</strong>bußen h<strong>in</strong>nehmen müsse. Diesen<br />

Ausführungen hielt der VfGH entgegen, dass sich die Verordnung als solche<br />

nicht an den Antragsteller als Gewerbetreibenden, sondern an alle Straßenverkehrsteilnehmer<br />

richte, <strong>und</strong> dass die vorgebrachten Auswirkungen<br />

111 VfSlg 14.732 / 1997.<br />

112 Vgl Hiesel, Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von<br />

Individualanträgen, ÖJZ 1998, 841.<br />

113 VfSlg 16.140 / 2001.<br />

31

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!