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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

II. Kompetenzverteilung<br />

Gemäß Art 17 B-VG wird durch die Bestimmungen der Art 10 bis 15 über<br />

die Zuständigkeit <strong>in</strong> Gesetzgebung <strong>und</strong> Vollziehung die Stellung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es<br />

<strong>und</strong> der Länder als Träger von Privatrechten <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Weise berührt. B<strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> Länder s<strong>in</strong>d demnach berechtigt, auch <strong>in</strong> Bereichen, <strong>in</strong> welchen sie<br />

sich nach Maßgabe der Kompetenzverteilung ( hoheitlich ) nicht betätigen<br />

dürften, privatwirtschaftlich aktiv zu werden. Art 17 B-VG stellt klar,<br />

dass weder der B<strong>und</strong> noch die Länder bei ihrer Betätigung als Rechtsunterworfene<br />

durch die Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG beschränkt<br />

s<strong>in</strong>d. Als Rechtsunterworfener darf jeder Rechtsträger auch <strong>in</strong> Angelegenheiten<br />

tätig werden, <strong>in</strong> denen Hoheitskompetenzen <strong>des</strong> jeweils anderen Rechtsträgers<br />

bestehen. Privatrechtsförmiges Handeln ist aber unzulässig, wenn<br />

der Gesetzgeber öffentlich-rechtliche Handlungsformen zw<strong>in</strong>gend anordnet.<br />

233 Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besteht somit die Möglichkeit<br />

» transkompetent « tätig zu werden, was se<strong>in</strong>erseits jedoch wiederum<br />

<strong>in</strong> Gestalt <strong>des</strong> b<strong>und</strong>esstaatlichen Berücksichtigungsgebots <strong>Grenzen</strong> f<strong>in</strong>det. 234<br />

III. Def<strong>in</strong>ition <strong>und</strong> Abgrenzung<br />

Kennzeichnend für die Privatwirtschaftsverwaltung ist, dass dort der<br />

Staat nicht-hoheitlich tätig wird <strong>und</strong> Rechtsformen e<strong>in</strong>setzt, derer sich<br />

auch Private bedienen können. E<strong>in</strong> weiteres Unterscheidungsmerkmal,<br />

wodurch sich die Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung<br />

abgrenzt, ist das Auftreten <strong>des</strong> Staates als Träger von Privatrechten<br />

auf gleicher Ebene gegenüber Privatpersonen. 235 Dass zweiteres jedoch<br />

nur e<strong>in</strong> theoretischer Versuch zur Def<strong>in</strong>ition von Privatwirtschaftsverwaltung<br />

ist, zeigt sich alsbald <strong>in</strong> der Praxis, wenn der Staat Privaten<br />

gegenübersteht <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e Verhandlungsmacht demonstriert. 236 Während<br />

<strong>in</strong> der Hoheitsverwaltung der Staat also mit Imperium auftritt, ver-<br />

233 Mayer, B-VG 4 , Art 17 Tz I.1; vgl dazu Pernthaler, Österreichisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht<br />

445 f.<br />

234 Vgl dazu Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek, Gr<strong>und</strong>lagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung 86,<br />

103 ff; Grabenwarter / Holoubek, Verfassungsrecht – Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht<br />

( 2009 ) Rz 987.<br />

235 Kahl / Weber, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³, Rz 377.<br />

236 Grabenwarter / Holoubek, Verfassungsrecht – Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht, Rz 984;<br />

vgl dazu Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 564.<br />

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