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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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108 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Dieser befasste sich ua mit der Frage, ob die Erlassung, Nichterlassung<br />

oder Nichtänderung e<strong>in</strong>er Verordnung überhaupt e<strong>in</strong>en Schadenersatzanspruch,<br />

nämlich <strong>in</strong> Bezug auf den Verordnungssetzer, begründen<br />

kann <strong>und</strong> <strong>in</strong> welchem Umfang § 2 Abs 3 AHG e<strong>in</strong>en Amtshaftungsanspruch<br />

ausschließt. H<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d aus Verfehlungen <strong>des</strong> Gesetzgebers,<br />

soweit sie re<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerstaatliches Recht betreffen, nie Amtshaftungs- bzw<br />

Schadenersatzansprüche ableitbar. 389<br />

Damit bleibt aber nach wie vor unbeantwortet, ob gemäß § 2 Abs 3<br />

AHG aus Erkenntnissen e<strong>in</strong>es Höchstgerichtes Ersatzansprüche<br />

schlechth<strong>in</strong> nicht ableitbar s<strong>in</strong>d, oder ob im S<strong>in</strong>ne dieser Bestimmung<br />

für Verfehlungen e<strong>in</strong>es Höchstgerichtes der VfGH im Wege der Kausalgerichtsbarkeit<br />

zuständig ist. Auch e<strong>in</strong> zu dieser Frage relevantes<br />

Erkenntnis <strong>des</strong> VfGH trägt zu deren Klärung nicht bei, da dieser – ohne<br />

nähere Begründung <strong>und</strong> ohne jegliche Zitate – zur Auffassung gelangte,<br />

dass die Pflicht <strong>des</strong> OGH, e<strong>in</strong>en Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH<br />

zu stellen, nicht dem Geme<strong>in</strong>schaftsrecht entspr<strong>in</strong>gt. Selbst e<strong>in</strong>e pflichtwidrige<br />

Unterlassung der Antragstellung könnte daher zu ke<strong>in</strong>er Staatshaftung<br />

führen, noch könnte e<strong>in</strong>e Haftung auf das AHG gegründet werden. 390<br />

Dieser vom VfGH vertretene Standpunkt ist me<strong>in</strong>es Erachtens jedoch<br />

<strong>in</strong> mehrfacher H<strong>in</strong>sicht verfehlt: Erstens verkennt der VfGH die ihm<br />

zugedachte Kompetenz nach Art 137 B-VG, welche E<strong>in</strong>richtung gerade<br />

für Rechtsstreitigkeiten geschaffen wurde, die weder vor den ordentlichen<br />

Gerichten noch im Verwaltungswege auszutragen s<strong>in</strong>d. Mit Schaffung<br />

dieses Rechts<strong>in</strong>stitutes beabsichtigte der Gesetzgeber nämlich die<br />

Schließung allfälliger <strong>Rechtsschutz</strong>lücken. Zwar ist Welser 391 gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zuzustimmen, dass e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>e Grenze <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es gezogen<br />

werden muss, um letztlich e<strong>in</strong>e endgültige Entscheidung zu gewährleisten.<br />

Doch geht es <strong>in</strong> diesem Fall nicht um e<strong>in</strong>e nachträgliche Überprüfung<br />

e<strong>in</strong>er höchstgerichtlichen Entscheidung im materiellen S<strong>in</strong>n, sondern<br />

um die Klärung allfälliger Versäumnisse e<strong>in</strong>es Höchstgerichtes <strong>in</strong><br />

elementaren Gr<strong>und</strong>satzfragen, nämlich der Gesetzmäßigkeit e<strong>in</strong>er Verordnung<br />

oder der Verfassungsmäßigkeit e<strong>in</strong>es Gesetzes.<br />

Als zweites Argument für die Anwendbarkeit <strong>des</strong> Art 137 B-VG bei<br />

e<strong>in</strong>er pflichtwidrig unterlassenen E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

durch e<strong>in</strong> Höchstgericht wird <strong>in</strong>s Treffen geführt, dass e<strong>in</strong>er-<br />

389 Siehe aber Kapitel » Staatshaftungsansprüche aus Unionswidrigkeit «.<br />

390 VfSlg 17.095 / 2003.<br />

391 JBl 1975, 225 ( 237 ).

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