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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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114 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

ist, weil sich damit auch e<strong>in</strong>e andere Zuständigkeit im Zuge der Rechtsverfolgung<br />

ergibt. 413<br />

H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> der unterschiedlichen Zuständigkeitsverteilung ist<br />

jener, dass gemäß § 2 Abs 3 AHG aus e<strong>in</strong>em Erkenntnis <strong>des</strong> VfGH, <strong>des</strong><br />

OGH oder <strong>des</strong> VwGH e<strong>in</strong> Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden kann,<br />

gleichzeitig aber die Staatshaftung der Mitgliedstaaten für Verletzungen<br />

von Geme<strong>in</strong>schaftsrecht zum fixen Bestand <strong>des</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsrechtes<br />

zählt. 414 Aus diesem Gr<strong>und</strong> dient die Kausalgerichtsbarkeit <strong>des</strong><br />

VfGH als Auffangkompetenz für Ansprüche auf Entschädigung, welche<br />

sich aus Verstößen gegen Unionsrecht durch e<strong>in</strong> Höchstgericht ergeben.<br />

415 Der VfGH begründet die unterschiedliche Kompetenzverteilung<br />

mit Verweis auf verschiedene Me<strong>in</strong>ungen von Höchstrichtern <strong>und</strong> Wissenschaftern<br />

damit, dass die österreichische Verfassungsrechtsordnung<br />

für die Geltendmachung von Ansprüchen, für die der ordentliche Rechtsweg<br />

nicht bestehe, eben die Klagsführung nach Art 137 B-VG vorsehe. Wenn das<br />

AHG für Gesetzesverstöße der Höchstgerichte selbst bei deren Evidenz <strong>und</strong><br />

für die Folgen gesetzgeberischer Untätigkeit Schadenersatzansprüche ausdrücklich<br />

ausschließe, dann seien derartige Ansprüche auch im Staatshaftungsfall<br />

nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, sondern<br />

über den Auffangrechtsweg nach Art 137 B-VG. 416<br />

Rebhahn 417 hat sich ebenfalls mit der Zuständigkeit <strong>des</strong> VfGH nach<br />

Art 137 B-VG im Falle der Verletzung von Geme<strong>in</strong>schaftsrecht ause<strong>in</strong>andergesetzt.<br />

Nach <strong>des</strong>sen Auffassung ist der VfGH nur dann zuständig,<br />

wenn es gel<strong>in</strong>gt, die Zuständigkeit nach Art 137 B-VG klar von der<br />

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wegen geltend gemachter<br />

Amtshaftungsansprüche abzugrenzen. Demnach s<strong>in</strong>d Verletzungen<br />

von Unionsrecht, die der Vollziehung zugerechnet werden können, vor<br />

den Amtshaftungsgerichten <strong>und</strong> Verstöße, die <strong>in</strong> die Sphäre <strong>des</strong> Gesetzgebers<br />

fallen, vor dem VfGH im Wege der Kausalgerichtsbarkeit geltend<br />

zu machen. Nach Rebhahn kommt es für die Begründetheit der Klage<br />

somit nicht alle<strong>in</strong> auf die Zuordnung durch den Kläger, sondern aus-<br />

413 Siehe auch Burgstaller, Staatshaftung – Zuständigkeit der Zivilgerichte oder <strong>des</strong><br />

VfGH ? ecolex 2001, 878.<br />

414 Vgl Ta<strong>des</strong> / Hopf / Kathre<strong>in</strong> / Stabenthe<strong>in</strong>er, ABGB 37 , Allg AHG E 70.<br />

415 Vgl Zellenberg, Art 137 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht,<br />

Rz 11; Frank, Art 137 B-VG, <strong>in</strong> Rill / Schäffer ( Hrsg ), BVR Komm, Rz 29.<br />

416 VfSlg 17.019 / 2003.<br />

417 Rebhahn, Staatshaftung bei Verletzung von Geme<strong>in</strong>schaftsrecht <strong>und</strong> Umsetzung <strong>in</strong><br />

Österreich 176 f.

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