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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Vorverfahrens nicht mehr zulässig. Damit ist dem VfGH jedenfalls e<strong>in</strong>e<br />

Wahrnehmung von Bedenken verwehrt, die erstmalig <strong>in</strong> der mündlichen<br />

Verhandlung vorgetragen wurden. 156<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Erfordernisses, dass sämtliche Bedenken <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Antrag – somit bereits im Erstantrag auf E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

– im E<strong>in</strong>zelnen darzulegen s<strong>in</strong>d, ist <strong>in</strong> der Praxis besonders<br />

darauf Bedacht zu nehmen, alle nur erdenklichen Gründe, welche<br />

gegen die Gesetzes- bzw Verfassungswidrigkeit e<strong>in</strong>er Norm sprechen,<br />

abschließend im Individualantrag vorzubr<strong>in</strong>gen. Dem VfGH ist es nach<br />

se<strong>in</strong>em Verständnis nämlich verwehrt, auf zusätzliche Normbedenken<br />

e<strong>in</strong>zugehen, die nicht bereits im Antrag enthalten <strong>und</strong> dargelegt s<strong>in</strong>d,<br />

über den das Vorverfahren geführt wurde, sondern die erstmalig <strong>in</strong> der<br />

mündlichen Verhandlung vor dem VfGH vorgetragen wurden. 157<br />

Da die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens aber weder fristgeb<strong>und</strong>en<br />

ist, noch durch die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Individualantrages das<br />

Antragsrecht verbraucht wird, ist die Geltendmachung weiterer Bedenken<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em neuen eigenständigen Verfahren möglich. 158 Die im früheren<br />

Normprüfungsverfahren dargelegten Bedenken stellen selbstverständlich<br />

e<strong>in</strong>e res judicata dar <strong>und</strong> s<strong>in</strong>d im neuen Verfahren folglich<br />

ausgeschlossen.<br />

Hier zeigt sich e<strong>in</strong> deutlicher Unterschied zum gerichtlichen Zivilverfahren,<br />

<strong>in</strong> welchem gemäß § 179 ZPO die Parteien gr<strong>und</strong>sätzlich bis<br />

zum Schluss der mündlichen Verhandlung I. Instanz neues Vorbr<strong>in</strong>gen<br />

erstatten können. Solches Parteivorbr<strong>in</strong>gen kann jedoch wegen<br />

Verschleppungsabsicht, wegen Unerheblichkeit oder wenn dieses grob<br />

schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde, vom Gericht zurückgewiesen<br />

werden. Zudem trifft das Gericht – dies auch bei anwaltlicher Vertretung<br />

– nach der Bestimmung <strong>des</strong> § 182 a ZPO e<strong>in</strong>e Erörterungspflicht,<br />

wonach das Sach- <strong>und</strong> Rechtsvorbr<strong>in</strong>gen mit den Parteien zu erörtern<br />

ist. Wird diese Pflicht durch das Gericht verletzt, <strong>in</strong>folge<strong>des</strong>sen rechtserhebliches<br />

Vorbr<strong>in</strong>gen e<strong>in</strong>er Partei unterbleibt, so leidet das Verfahren<br />

gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO sogar an e<strong>in</strong>em wesentlichen Verfahrensmangel,<br />

welcher im Rechtsmittelweg aufgegriffen werden kann.<br />

156 Rohregger, Art 140 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht,<br />

Rz 223.<br />

157 Holz<strong>in</strong>ger / Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit³, § 62 VfGG, E 49.<br />

158 Liehr / Griebler, EuGRZ 2006, 509 ( 514 ); Rohregger, Art 140 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek<br />

( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht, Rz 261.<br />

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