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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Nach herrschendem österreichischem Verfassungsverständnis 259 ist<br />

dem rechtsstaatlichen Pr<strong>in</strong>zip e<strong>in</strong> umfassender <strong>Rechtsschutz</strong> immanent.<br />

260 Da das Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip e<strong>in</strong>er der vier Gr<strong>und</strong>pfeiler der<br />

österreichischen B<strong>und</strong>esverfassung ist, würde e<strong>in</strong>e massive E<strong>in</strong>schränkung<br />

<strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es daher e<strong>in</strong>e obligatorische Volksabstimmung<br />

erfordern. Aus dem rechtsstaatlichen Pr<strong>in</strong>zip leitet der VfGH ferner e<strong>in</strong><br />

Gebot an faktischer Effizienz <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es ab, das gegen jede<br />

Art von rechtswidrigem Vollzugsverhalten gerichtet ist. 261 Faktische<br />

Effizienz bedeutet, dass der Betreffende sowohl die Möglichkeit haben<br />

muss, e<strong>in</strong>e Entscheidung rechtsrichtigen Inhalts zu erlangen als auch<br />

deren Umsetzung <strong>in</strong> den Tatsachenbereich zu bewirken. 262 Aus der Forderung<br />

nach e<strong>in</strong>em bestimmten M<strong>in</strong><strong>des</strong>tmaß an faktischer Effizienz<br />

<strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es folgt weiters die gebotene Wirksamkeit von Rechtsmitteln<br />

263 sowie die gr<strong>und</strong>sätzliche Unzulässigkeit e<strong>in</strong>es Ausschlusses<br />

der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln. 264 Unvere<strong>in</strong>bar<br />

mit dem Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip <strong>und</strong> somit verfassungswidrig wäre e<strong>in</strong>e<br />

gesetzliche Regelung, die generell den Ausschluss der aufschiebenden<br />

Wirkung e<strong>in</strong>er Berufung anordnen würde. 265<br />

Das rechtsstaatliche Pr<strong>in</strong>zip verlangt ferner, dass Personen, denen<br />

verfassungsgesetzlich die Stellung e<strong>in</strong>er Partei e<strong>in</strong>zuräumen ist, die<br />

Möglichkeit gegeben wird, ihre Rechte geltend zu machen. Somit ist<br />

den Parteien e<strong>in</strong> Antragsrecht zu gewähren. 266 Das Rechtsstaatspr<strong>in</strong>zip<br />

gebietet weiters e<strong>in</strong> M<strong>in</strong><strong>des</strong>tmaß an Zugänglichkeit <strong>und</strong> Verständlichkeit<br />

der Rechtsnormen. Der Gesetzgeber hat den Inhalt se<strong>in</strong>er Regelungen<br />

der breiten Öffentlichkeit <strong>in</strong> klarer <strong>und</strong> erschöpfender Weise zur<br />

Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen, damit sich die Adressaten normgemäß verhalten<br />

können. 267 Schließlich ist der Gesetzgeber verpflichtet, die verb<strong>in</strong>dliche<br />

Gestaltung <strong>in</strong>dividueller Rechtsverhältnisse an jene Rechtsformen<br />

zu b<strong>in</strong>den, die e<strong>in</strong>en verfassungsgesetzlich vorgesehenen <strong>Rechtsschutz</strong><br />

259 Siehe dazu Hiesel, Die Rechtsstaatsjudikatur <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofes, ÖJZ<br />

1999, 522.<br />

260 Vgl Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 8.<br />

261 Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1564; vgl Berka,<br />

Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 873.<br />

262 Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 9.<br />

263 Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 873.<br />

264 Mayer, B-VG 4 , Art 13 MRK Tz II.3.<br />

265 Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 83.<br />

266 Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 82.<br />

267 Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 85.<br />

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