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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

lichen Gestaltung der Sozialordnung durch die Erbr<strong>in</strong>gung von nützlichen<br />

Leistungen an die Allgeme<strong>in</strong>heit… <strong>und</strong> andererseits nur bestimmte, rechtlich<br />

abzugrenzende Funktionen der staatlichen Sozialgestaltung. 242<br />

IV. Wahl der Rechtsform<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich besitzt der Staat Wahlfreiheit, welcher Rechtsform der<br />

Verwaltung er sich zur Erreichung se<strong>in</strong>er Ziele bedient. Das Wahlrecht<br />

ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn sich aus der gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage<br />

ergibt, dass der Gesetzgeber e<strong>in</strong>e bestimmte Handlungsform angeordnet<br />

hat oder wenn es sich um Maßnahmen der E<strong>in</strong>griffsverwaltung<br />

handelt. Zu unterscheiden gilt es die Wahlfreiheit <strong>in</strong> Bezug auf den<br />

Gesetzgeber <strong>und</strong> <strong>in</strong> Bezug auf die Verwaltung. 243<br />

Pr<strong>in</strong>zipiell ist es dem Gesetzgeber freigestellt, <strong>in</strong> welche Rechtsform<br />

der Verwaltung er die Ausgestaltung bestimmter Kompetenztatbestände<br />

kleidet, doch s<strong>in</strong>d der Legislative Schranken <strong>in</strong>soweit gesetzt,<br />

als Regelungstatbestände der E<strong>in</strong>griffsverwaltung, nämlich staatliche<br />

Zwangsbefugnisse, betroffen s<strong>in</strong>d. Andernfalls würde e<strong>in</strong> Rechtsformenmissbrauch<br />

<strong>und</strong> damit e<strong>in</strong>e verfassungsrechtlich unzulässige Flucht <strong>des</strong><br />

Staates <strong>in</strong> das Privatrecht vorliegen. 244<br />

Der Verwaltung ist die Wahl zwischen Hoheits- <strong>und</strong> Privatwirtschaftsverwaltung<br />

jedenfalls verwehrt, wenn gesetzlich ausschließlich<br />

hoheitliches Handeln vorgesehen ist <strong>und</strong> dafür entsprechend dem<br />

Legalitätspr<strong>in</strong>zip e<strong>in</strong>e ausreichende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage besteht. 245<br />

Über hoheitliche Aufgaben darf daher e<strong>in</strong> Verwaltungsorgan nicht privatrechtlich<br />

disponieren. Solche Privatrechtsgeschäfte s<strong>in</strong>d im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> § 879<br />

ABGB nichtig. Zwangsbefugnisse von Verwaltungsorganen können demnach<br />

<strong>in</strong> aller Regel nicht privatrechtlich gestaltet werden. 246 Aufgr<strong>und</strong><br />

der Strenge <strong>des</strong> Legalitätspr<strong>in</strong>zips gilt daher die Regel, dass im Zweifel<br />

e<strong>in</strong>e Tätigkeit im Rahmen der Privatautonomie anzunehmen ist. 247<br />

242 Näher dazu Pernthaler, JBl 1965, 57 ( 65 ).<br />

243 Vgl dazu Antoniolli, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht ( 1954 ) 13; Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek,<br />

Gr<strong>und</strong>lagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung 184 ff.<br />

244 Kahl / Weber, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³, Rz 384; vgl dazu Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek,<br />

Gr<strong>und</strong>lagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung 187 ff; Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht<br />

8 , Rz 239.<br />

245 Kahl / Weber, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³, Rz 385.<br />

246 Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 239.<br />

247 VwSlg 14.591 A / 1997; vgl Kahl / Weber, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³, Rz 385.<br />

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